Achter Bericht des amtsführenden Stadtrates für - Wien Museum
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der hervorgeht, dass auch der Nachlass Jenny Mautners mittlerweile überschuldet war.<br />
Die Schulden aus der Verlassenschaft nach Isidor und Jenny Mautner, die aus der<br />
Auflösung <strong>des</strong> Haushaltes resultierten, hätten sich gegenüber April 1938 um Zahlungen<br />
<strong>für</strong> Betriebskosten im Geymüller-Schlössel und Löhne bzw. Abfertigungen <strong>für</strong> die<br />
Hausgehilfen „über das gesetzlich Vorgeschriebene“ hinaus von ursprünglich RM<br />
2.587,53 auf RM 8.139,67 erhöht.<br />
Stephan Mautner stellte dazu fest, dass diese Zahlungen zum Teil aus dem Verkauf der<br />
Einrichtungsgegenstände, zu denen die VVSt. seinen Neffen, RA Dr. Georg Breuer, mit<br />
Bescheid vom 19. Juli 1938 31 ermächtigt hatte und zum Teil aus den Kanzleieingängen<br />
Breuers bestritten würden. Die noch vorhandenen „restlichen“ Möbel würden zur<br />
Versteigerung ins Dorotheum eingebracht werden.<br />
Am 9. und 10. Dezember 1938 erwarben die Städtischen Sammlungen auf dieser<br />
„Versteigerung von reichhaltigem Biedermeier-Mobiliar und Zubehör aus einem<br />
Biedermeier-Schlössel zu Pötzleinsdorf“ zahlreiche Einrichtungsgegenstände.<br />
Das Amtsgericht Döbling stellte am 28. Oktober 1940 fest, dass in der<br />
Verlassenschaftssache Jenny Mautner wegen <strong>des</strong> überschuldeten Nachlasses keine<br />
Erbschaftssteuer zur Vorschreibung gekommen war. Die bedingt erbserklärten 32 Erben<br />
Stephan Mautner, Käthe Breuer, Marie Kalbeck wurden zu je einem Viertel, die Kinder<br />
von Konrad und Anna Mautner, Heinrich Matthias Mautner, Lorenz Mautner, Konrad<br />
Michael Mautner sowie die jüngste Tochter zu je einem Sechzehntel in den Nachlass<br />
von Jenny Mautner eingeantwortet. Sie hatten zu diesem Zeitpunkt bereits alle<br />
Österreich verlassen müssen.<br />
Das Geymüller Schlössel wurde 1941 nach der 11. VO zum RBG als dem Deutschen<br />
Reich <strong>für</strong> verfallen erklärt. Im Juni 1944 beanspruchte die Deutsche Reichsbank die<br />
noch immer mit Hypotheken in der Höhe von S 755.000,-- (RM 503.333,33) belastete<br />
31 Ev. Nr. 205836/38<br />
32 Im Gegensatz zur unbedingten Erbserklärung, bei der der Erbe gegenüber dem Abhandlungsgericht die<br />
unwiderrufliche Erklärung abgibt, die Erbschaft ohne Haftungsvorbehalt anzunehmen, daher auch <strong>für</strong> die<br />
Verbindlichkeiten <strong>des</strong> Nachlasses persönlich, daher mit dem ganzen Vermögen zu haften, handelt es sich bei der<br />
bedingten Erbserklärung um eine Annahme der Erbschaft mit einer Haftungsbeschränkung. Der Erbe haftet nach der<br />
Einantwortung <strong>des</strong> Nachlasses zwar persönlich, daher mit seinem ganzen Vermögen, jedoch nur bis zum Werte der<br />
ihm zukommenden Verlassenschaft.<br />
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