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Achter Bericht des amtsführenden Stadtrates für - Wien Museum

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1. Einleitung<br />

Nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten im März 1938 wurden<br />

unzählige Österreicherinnen und Österreicher, insbesondere Juden, im Sinne der<br />

„Nürnberger Rassegesetze“ systematisch entrechtet und vielfach ihres Vermögens<br />

beraubt. Kunst- und Kulturgegenstände wurden ihren Besitzern oft entschädigungslos<br />

entzogen („Beschlagnahmungen“) bzw. mussten bei der Flucht oder Deportation von<br />

ihren Besitzern zurückgelassen werden. Andererseits sahen sich viele Privatpersonen,<br />

die in ihren Berufs- und Verdienstmöglichkeiten massiv eingeschränkt waren, genötigt,<br />

Gegenstände aus ihrem Besitz – oft unter ihrem Wert – zu verkaufen. Auch<br />

Einrichtungen der Stadt <strong>Wien</strong> beteiligten sich am Konkurrenzkampf um die kostenlos<br />

oder günstig angebotenen Objekte.<br />

Die Rückstellungsgesetze der Nachkriegszeit erklärten entgeltliche und unentgeltliche<br />

Rechtsgeschäfte während der deutschen Besatzung Österreichs <strong>für</strong> null und nichtig,<br />

„wenn sie im Zuge seiner durch das Deutsche Reich erfolgten politischen oder<br />

wirtschaftlichen Durchdringung vorgenommen worden sind“ (BGBl. 106/1946; §1). 1 Die<br />

Rückstellungsverfahren wurden aber vielfach behindert oder verzögert bzw. kam es zu<br />

„Tauschgeschäften“, bei denen Ausfuhrbewilligungen gegen die kostenlose<br />

Überlassung von Gegenständen erteilt wurden. In anderen Fällen wiederum konnten<br />

keine Rückstellungsanträge eingebracht werden, weil die dazu Berechtigten sowie<br />

allfällige Nachkommen durch das NS-Regime ermordet worden waren.<br />

Um diese moralische und rechtliche Lücke zu schließen, beschloss der <strong>Wien</strong>er<br />

Gemeinderat in Entsprechung eines Bun<strong>des</strong>gesetzes <strong>für</strong> die Museen und Sammlungen<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, 2 am 29. April 1999, Kunst- und Kulturgegenstände aus dem Bestand der<br />

Stadt <strong>Wien</strong> an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger bzw. dem<br />

Nationalfonds der Republik Österreich <strong>für</strong> Opfer <strong>des</strong> Nationalsozialismus zu<br />

übereignen, die<br />

1 Bun<strong>des</strong>gesetz vom 15. Mai 1946, BGBl. Nr. 106/1946, über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und<br />

sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind.<br />

2 Bun<strong>des</strong>gesetz vom 4. Dezember 1998, BGBl. Nr. 181/1998, über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus<br />

den Österreichischen Bun<strong>des</strong>museen und Sammlungen.<br />

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