Achter Bericht des amtsführenden Stadtrates für - Wien Museum
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Verlassenschaftsunterlagen von Gustav Breuer beim New York County Surrogate’s<br />
Court angefragt. Vizekonsulin Irith Jawetz teilte den Museen der Stadt <strong>Wien</strong> in einem<br />
Schreiben vom 1. März 2007 mit, dass die Sterbeurkunde wie die<br />
Verlassenschaftsunterlagen Gustav Breuers bereits im Sommer beim Gericht beantragt<br />
und am 24. Oktober sowie am 5. Dezember 2006, weiters am 11. Jänner 2007 sowie<br />
am 12. Februar 2007 urgiert worden wären. Am 2. März 2007 übermittelte Irith Jawetz<br />
den Museen der Stadt <strong>Wien</strong> ein Schreiben von Omar Colon, Record Room Supervisor<br />
<strong>des</strong> New York County Surrogate’s Court, wonach keine Verlassenschaftsunterlagen<br />
nach Gustav Breuer ausfindig gemacht werden konnten.<br />
Die <strong>Wien</strong>er Restitutionskommission wird um eine Entscheidung ersucht, ob die von den<br />
drei Personen unterzeichnete Haftungserklärung ausreicht, um sie als Erben nach<br />
Gustav Breuer anzuerkennen.<br />
Der Zwölftelanteil von Gustav Breuer an der Rechtsnachfolge von Isidor und Jenny<br />
Mautner würde somit den beiden Kindern seines Bruders George Herbert Bryant und<br />
der Tochter seines zweiten Bruders Dr. Franz Breuer folgendermaßen anwachsen: Je<br />
1/24 wächst den Geschwistern von Gustav Breuer, seinen beiden Brüdern George<br />
Herbert Bryant und Dr. Franz Breuer, an, womit je 1/48 den beiden Kindern als Erben<br />
von George Herbert Bryant und 1/24 der gerichtlich nicht eingeantworteten Alleinerbin<br />
nach Dr. Franz Breuer zufallen.<br />
Die beiden Kinder von George Herbert Bryant wären somit Rechtsnachfolger von Isidor<br />
und Jenny Mautner zu je 1/16 (bisher 1/24 + 1/48 = 2/48 + 1/48 = 3/48 = 1/16), die<br />
Tochter von Dr. Franz Breuer zu einem Achtel (bisher 1/12 + 1/24 = 2/24 + 1/24 = 3/24<br />
= 1/8).<br />
Die <strong>Wien</strong>er Restitutionskommission wird um eine Entscheidung ersucht,<br />
1.) ob es sich bei jenen Kunstgegenständen, welche die Städtischen Sammlungen am<br />
9. und 10. Dezember 1938 im Dorotheum erworben haben, um restitutionsfähige<br />
Objekte handelt.<br />
2.) ob die Kunstgegenstände im Falle der Feststellung ihrer Restitutionsfähigkeit<br />
gemeinsam mit jenen Kunstgegenständen, welche von der <strong>Wien</strong>er<br />
Restitutionskommission bereits <strong>für</strong> restitutionsfähig erklärt worden sind, an die<br />
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