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Achter Bericht des amtsführenden Stadtrates für - Wien Museum

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Ergänzende Darstellung, Oktober 2007<br />

Die <strong>Wien</strong>er Restitutionskommission vertrat in der Sitzung vom 18. September 2007<br />

einhellig die Ansicht, dass nach dem strengen Wortlaut <strong>des</strong> Beschlusses <strong>des</strong> <strong>Wien</strong>er<br />

Gemeinderats vom 29. April 1999 im Hinblick auf die in Deutschland gesetzte<br />

Entziehungshandlung im Jahre 1934 eine Zuständigkeit der Kommission nicht gegeben<br />

sei. Die Kommission kam aber auch einhellig zu dem Schluss, dass der<br />

Entziehungstatbestand, wäre er in gleicher Weise nach dem 12. März 1938 in<br />

Österreich gesetzt worden, im Sinne <strong>des</strong> Gemeinderats-Beschlusses als gegeben<br />

anzusehen wäre.<br />

Die Kommission beschloss daher, folgende Stellungnahme abzugeben: „Eine<br />

Zuständigkeit der Kommission zur Behandlung der gegenständlichen Causa wird im<br />

Hinblick auf den Gemeinderats-Beschluss nicht gesehen, wenn die Kommission auch<br />

nicht verkennt, dass diesbezüglich eine Gesetzeslücke bestehen dürfte, da gleichartige,<br />

vor 1938 gesetzte Entziehungstatbestände vom GR-Beschluss nicht erfasst werden.<br />

Sollte die Ausfolgung dieses Werkes, das eindeutig als restitutionsfähig angesehen<br />

wird, beabsichtigt werden, findet dies auf Zustimmung der Kommission. Überlegt<br />

werden sollte, ob nicht zur Erfassung gleichartiger Sachverhalte eine Ausweitung <strong>des</strong><br />

Gemeinderats-Beschlusses vorzunehmen ist.“<br />

Der Vorsitzende der <strong>Wien</strong>er Restitutionskommission hat den <strong>Wien</strong>er Kulturstadtrat von<br />

dieser Stellungnahme schriftlich in Kenntnis gesetzt.<br />

3. 2. 9. Ergänzung zur zusammenfassenden Darstellung vom 21. November 2003<br />

betreffend den Erwerb von Kunstobjekten aus der Sammlung Wilhelm Viktor<br />

Krausz durch die Städtischen Sammlungen, 15. Oktober 2007<br />

Die <strong>Wien</strong>er Restitutionskommission gelangte in der Sitzung vom 3. Dezember 2003<br />

einhellig zu der Ansicht, dass es sich bei dem Gemälde<br />

1.)<br />

I. N. 54.206 W. V. Krausz, Arthur Schnitzler, 1931, sign. u. dat., Öl auf Leinwand,<br />

Goldrahmen: 101 x 85 cm<br />

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