Achter Bericht des amtsführenden Stadtrates für - Wien Museum
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treffen“ zu können, wurde schließlich <strong>für</strong> Vermögensbeschlagnahmungen eingesetzt.<br />
Gabriele Anderl, Edith Blaschitz und Sabine Loitfellner konstatieren, indem sie sich auf<br />
den ehemaligen Richter beim Lan<strong>des</strong>gericht <strong>für</strong> Strafsachen Dr. Heinrich Gallhuber<br />
berufen, dass die Zweite Verordnung die „formal rechtliche Grundlage <strong>für</strong> alle folgenden<br />
Maßnahmen Himmlers, <strong>des</strong> RSHA und der Gestapo gegen Juden in Österreich“ blieb,<br />
dass diese Verordnung „allerdings auch nach damals herrschender Ansicht lediglich zur<br />
Beschlagnahme, nicht aber zur Enteignung bzw. Einziehung <strong>des</strong> jüdischen Vermögens“<br />
berechtigte: „Beschlagnahme bedeutete, dass ein Objekt zwar der Verfügungsgewalt<br />
<strong>des</strong> Eigentümers entzogen, <strong>des</strong>sen Eigentumsrecht aber noch nicht aufgehoben<br />
wurde.“ 24<br />
Bei einer Beschlagnahme durch die Gestapo, gleichzusetzen mit der Konfiszierung der<br />
Gegenstände und Verbringung an einen anderen Ort, hätte Franz Popper zwar noch<br />
nicht das Eigentumsrecht an den Bildern, wohl aber die Verfügungsgewalt darüber<br />
verloren. Ein freier Verkauf, beispielsweise über den Kunsthandel, wäre unmöglich<br />
gewesen.<br />
Auf der anderen Seite erwähnte Franz Popper eine Beschlagnahme durch die Gestapo<br />
in seiner Vermögensanmeldung, vor allem in seiner Eingabe an die VVSt. vom 12. Juli<br />
1938, nicht:<br />
Franz und Melanie Popper waren nach ihrer Flucht nach Brünn zunächst unter der<br />
Adresse „Pekarska 5“ bei Olga Orgeich wohnhaft. In seiner Eingabe an die VVSt. vom<br />
12. Juli 1938 ersuchte Franz Popper durch seinen Rechtsvertreter Dr. Richard<br />
Engländer um die Verlängerung der bis zum 16. Juli 1938 gesetzten Frist zur Abgabe<br />
der Vermögensanmeldung: Es sei ihm „mangels offizieller Mitteilungen“ nicht klar<br />
geworden, ob er als tschechoslowakischer Staatsbürger, der Anfang Mai 1938 seinen<br />
Wohnsitz nach Brünn verlegt habe, bezüglich <strong>des</strong> in Österreich befindlichen Vermögens<br />
anmeldepflichtig sei. Franz Popper sah sich nicht in der Lage, bis zum 16. Juli 1938 „die<br />
zur Anmeldung nötigen Daten und Schätzungen zu beschaffen, zumal dies durch<br />
unsere Abwesenheit von <strong>Wien</strong> bzw. Österreich sehr erschwert ist“. Für den Fall, dass er<br />
24 Gabriele Anderl / Edith Blaschitz / Sabine Loitfellner / Mirjam Triendl / Niko Wahl, „Arisierung von Mobilien“.<br />
Veröffentlichungen der Österreichischen Historikerkommission. Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie<br />
Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Österreich, <strong>Wien</strong> München 2004, S. 23f. und S. 61.<br />
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