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Achter Bericht des amtsführenden Stadtrates für - Wien Museum

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treffen“ zu können, wurde schließlich <strong>für</strong> Vermögensbeschlagnahmungen eingesetzt.<br />

Gabriele Anderl, Edith Blaschitz und Sabine Loitfellner konstatieren, indem sie sich auf<br />

den ehemaligen Richter beim Lan<strong>des</strong>gericht <strong>für</strong> Strafsachen Dr. Heinrich Gallhuber<br />

berufen, dass die Zweite Verordnung die „formal rechtliche Grundlage <strong>für</strong> alle folgenden<br />

Maßnahmen Himmlers, <strong>des</strong> RSHA und der Gestapo gegen Juden in Österreich“ blieb,<br />

dass diese Verordnung „allerdings auch nach damals herrschender Ansicht lediglich zur<br />

Beschlagnahme, nicht aber zur Enteignung bzw. Einziehung <strong>des</strong> jüdischen Vermögens“<br />

berechtigte: „Beschlagnahme bedeutete, dass ein Objekt zwar der Verfügungsgewalt<br />

<strong>des</strong> Eigentümers entzogen, <strong>des</strong>sen Eigentumsrecht aber noch nicht aufgehoben<br />

wurde.“ 24<br />

Bei einer Beschlagnahme durch die Gestapo, gleichzusetzen mit der Konfiszierung der<br />

Gegenstände und Verbringung an einen anderen Ort, hätte Franz Popper zwar noch<br />

nicht das Eigentumsrecht an den Bildern, wohl aber die Verfügungsgewalt darüber<br />

verloren. Ein freier Verkauf, beispielsweise über den Kunsthandel, wäre unmöglich<br />

gewesen.<br />

Auf der anderen Seite erwähnte Franz Popper eine Beschlagnahme durch die Gestapo<br />

in seiner Vermögensanmeldung, vor allem in seiner Eingabe an die VVSt. vom 12. Juli<br />

1938, nicht:<br />

Franz und Melanie Popper waren nach ihrer Flucht nach Brünn zunächst unter der<br />

Adresse „Pekarska 5“ bei Olga Orgeich wohnhaft. In seiner Eingabe an die VVSt. vom<br />

12. Juli 1938 ersuchte Franz Popper durch seinen Rechtsvertreter Dr. Richard<br />

Engländer um die Verlängerung der bis zum 16. Juli 1938 gesetzten Frist zur Abgabe<br />

der Vermögensanmeldung: Es sei ihm „mangels offizieller Mitteilungen“ nicht klar<br />

geworden, ob er als tschechoslowakischer Staatsbürger, der Anfang Mai 1938 seinen<br />

Wohnsitz nach Brünn verlegt habe, bezüglich <strong>des</strong> in Österreich befindlichen Vermögens<br />

anmeldepflichtig sei. Franz Popper sah sich nicht in der Lage, bis zum 16. Juli 1938 „die<br />

zur Anmeldung nötigen Daten und Schätzungen zu beschaffen, zumal dies durch<br />

unsere Abwesenheit von <strong>Wien</strong> bzw. Österreich sehr erschwert ist“. Für den Fall, dass er<br />

24 Gabriele Anderl / Edith Blaschitz / Sabine Loitfellner / Mirjam Triendl / Niko Wahl, „Arisierung von Mobilien“.<br />

Veröffentlichungen der Österreichischen Historikerkommission. Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie<br />

Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Österreich, <strong>Wien</strong> München 2004, S. 23f. und S. 61.<br />

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