Institutsbericht 2002/2003 - Leibniz-Institut für Atmosphärenphysik ...
Institutsbericht 2002/2003 - Leibniz-Institut für Atmosphärenphysik ...
Institutsbericht 2002/2003 - Leibniz-Institut für Atmosphärenphysik ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Vereinssatzung des <strong>Leibniz</strong>-<strong>Institut</strong>s <strong>für</strong> <strong>Atmosphärenphysik</strong> e.V.<br />
an der Universität Rostock (Stand: 31. Dezember <strong>2003</strong>)<br />
§ 1<br />
Name, Sitz, Aufgabe,Geschäftsjahr<br />
(1) Der Verein führt den Namen ” <strong>Leibniz</strong>-<strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>Atmosphärenphysik</strong> e.V. an der<br />
Universität Rostock“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz<br />
des Vereins ist Kühlungsborn.<br />
(2) Das <strong>Institut</strong> dient der Forschung auf dem Gebiet der <strong>Atmosphärenphysik</strong>.<br />
(3) In der Forschung soll das <strong>Institut</strong> enge Verbindung mit den Einrichtungen der Universität<br />
Rostock halten. Es stellt sein Personal und seine Einrichtungen <strong>für</strong> die Ausbildung<br />
der Studenten auf dem Gebiet der <strong>Atmosphärenphysik</strong> zur Verfügung.<br />
(4) Das <strong>Institut</strong> arbeitet mit in- und ausländischen Einrichtungen und Arbeitsgruppen<br />
auf dem Gebiet der <strong>Atmosphärenphysik</strong> zusammen.<br />
(5) Die durch die <strong>Institut</strong>sangehörigen gewonnenen Erkenntnisse werden in geeigneter<br />
Form veröffentlicht.<br />
(6) Das Geschäftsjahr des <strong>Institut</strong>s ist das Kalenderjahr.<br />
§ 2<br />
Zweck des <strong>Institut</strong>s<br />
(1) Mit der in § 1 genannten Aufgabenstellung verfolgt das <strong>Institut</strong> einen ausschließlich<br />
und unmittelbar gemeinnützigen Zweck im Sinne der §§ 59, 60 Abgabeordnung (AO).<br />
(2) Da das <strong>Institut</strong> keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, gilt es als ” Idealverein“ im<br />
Sinne des § 21 BGB. Die Mittel des <strong>Institut</strong>s dürfen nur <strong>für</strong> satzungsgemäße Zwecke<br />
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des <strong>Institut</strong>s.<br />
§ 3<br />
Mitgliedschaft<br />
(1) Der Verein hat als stimmberechtigte ordentliche Mitglieder natürliche und juristische<br />
Personen. Die Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend Bund) und das Land<br />
Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend Land) haben als juristische Person je eine<br />
Mitgliederstimme.<br />
(2) Über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.<br />
Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung, die Vertreter von Bund und<br />
Land und der Direktor können neue Mitglieder vorschlagen.<br />
159