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Institutsbericht 2002/2003 - Leibniz-Institut für Atmosphärenphysik ...

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§ 12<br />

Abteilungsleiter<br />

(1) Die Abteilungsleiter arbeiten im Rahmen des geltenden Forschungsprogramms selbständig.<br />

(2) Die Abteilungsleiter sollten Mitglieder des Lehrkörpers der Universität Rostock sein.<br />

§ 13<br />

Forschung mit Mitteln Dritter<br />

Das <strong>Institut</strong> wird im Rahmen seiner Aufgabenstellung gemäß § 1 auch solche Forschungsvorhaben<br />

durchführen, die aus Mitteln Dritter finanziert werden.<br />

§ 14<br />

Prüfungsrechte<br />

(1) Jahresabschluß mit Geschäftsbericht sind von dem von der Mitgliederversammlung<br />

bestellten Abschlußprüfer zu prüfen. Die sich <strong>für</strong> den der öffentlichen Förderung unterliegenden<br />

Teil der Rechnungslegung ergebenden Rechte des Landes und des Bundes<br />

sowie des Landesrechnungshofes und des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.<br />

§ 15<br />

Auflösung des <strong>Institut</strong>s<br />

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der in<br />

§ 1 genannten Aufgabenstellung über die Auflösung des <strong>Institut</strong>s. Bei der Auflösung sind die<br />

vom Land überlassenen Immobilien und Geräte an das Land zurückzugeben. Im übrigen fällt<br />

das Vermögen den beiden Zuwendungsgebern (Bund und Land) im Verhältnis der von ihnen<br />

geleisteten Zuwendungen zur Verwendung <strong>für</strong> gemeinnützige Zwecke anheim. Beschlüsse über<br />

die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Bundes und des<br />

Landes ausgeführt werden.<br />

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