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Institutsbericht 2002/2003 - Leibniz-Institut für Atmosphärenphysik ...

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(1) die Planung der Zusammenarbeit mit universitären, anderen nationalen und internationalen<br />

Einrichtungen sowie die Verantwortung <strong>für</strong> deren Durchführung<br />

und Ergebnisbewertung;<br />

(2) die Regelung der Geschäftsverteilung des <strong>Institut</strong>s;<br />

(3) das Finanz-, Kassen- und Rechnungswesen, insbesondere die Aufstellung des Entwurfs<br />

des jährlichen Wirtschaftsplanes;<br />

(4) die Aufstellung des Jahresabschlusses;<br />

(5) die Vorlage des vorjährigen Tätigkeitsberichtes des <strong>Institut</strong>s beim Kuratorium<br />

bis spätestens zum 1. April eines jeden Jahres;<br />

(6) die jährliche Vorlage eines Arbeitsplanes beim Kuratorium <strong>für</strong> das jeweilige folgende<br />

Jahr bis spätestens zum 15. Oktober;<br />

(7) die Vorbereitung der Sitzung des Kuratoriums.<br />

(8) Der Direktor beruft mindestens einmal halbjährlich eine Versammlung der <strong>Institut</strong>sangehörigen<br />

ein, in der über <strong>Institut</strong>sangelegenheiten berichtet und diskutiert wird.<br />

§ 10<br />

Der wissenschaftliche Beirat<br />

(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens sechs, höchstens zehn Mitgliedern,<br />

die nicht Mitarbeiter des <strong>Institut</strong>s sind. Sie werden nach Anhörung des Direktors vom<br />

Kuratorium <strong>für</strong> die Dauer von höchstens vier Jahren berufen; einmalige Wiederberufung<br />

ist zulässig. Der Direktor kann Vorschläge machen.<br />

(2) Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.<br />

Der wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.<br />

(3) Der Vorsitzende des Kuratoriums und der Direktor können an den Sitzungen des<br />

wissenschaftlichen Beirats teilnehmen, sofern dieser nichts anderes beschließt.<br />

(4) Der wissenschaftliche Beirat kann zu seinen Sitzungen Gäste einladen; er kann sich<br />

externer Berater bedienen.<br />

§ 11<br />

Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates<br />

(1) Der wissenschaftliche Beirat berät die Mitgliederversammlung, das Kuratorium und<br />

den Direktor in allen wissenschaftlichen Angelegenheiten des <strong>Institut</strong>s. Er fördert die<br />

Verbindung mit Einrichtungen des In- und Auslandes.<br />

(2) Er gibt Empfehlungen zu den Arbeitsprogrammen des <strong>Institut</strong>s einschließlich der geplanten<br />

Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Einrichtungen. Er berät das Kuratorium<br />

in Berufungsangelegenheiten und nimmt Stellung zum wissenschaftlichen<br />

Jahresbericht des Direktors. Er bewertet die wissenschaftliche Arbeit des <strong>Institut</strong>s<br />

und berichtet dem Kuratorium darüber.<br />

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