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Institutsbericht 2002/2003 - Leibniz-Institut für Atmosphärenphysik ...

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(3) Die Mitglieder können mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß eines Geschäftsjahres<br />

ihren Austritt aus dem Verein erklären. Im übrigen gilt § 10 Abs. 4 und 5 der<br />

Vereinbarung zur Gründung einer Einrichtung der ” Blauen Liste“ vom 17.12.1991. Die<br />

Mitgliederversammlung kann in bestimmten Fällen (die hinreichend genau zu spezifizieren<br />

sind) eine Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste beschließen.<br />

(4) Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.<br />

(5) Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder<br />

des Vereins bei seiner Verhinderung einen Stellvertreter.<br />

Die Organe des Vereins sind:<br />

a) die Mitgliederversammlung<br />

b) das Kuratorium<br />

c) der Direktor des <strong>Institut</strong>s.<br />

§ 4<br />

Organe des Vereins<br />

§ 5<br />

Die Mitgliederversammlung<br />

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist ferner auf<br />

Verlangen des Bundes oder des Landes oder der Mehrheit der Mitglieder einzuberufen.<br />

(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.<br />

(3) Die Mitgliederversammlung wird im Auftrag ihres Vorsitzenden durch den Direktor<br />

des <strong>Institut</strong>s unter Übersendung der Tagesordnung einberufen; dabei ist eine Frist von<br />

drei Wochen zu wahren.<br />

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl<br />

der erschienenen und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder nur beschlußfähig,<br />

wenn Bund und Land vertreten sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit<br />

gefasst, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben. Beschlüsse<br />

mit finanziellen Auswirkungen, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins<br />

bedürfen der Zustimmung von Bund und Land.<br />

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,<br />

die vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist; sie ist den<br />

Mitgliedern innnerhalb von höchstens drei Wochen nach der Sitzung zuzusenden.<br />

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