Institutsbericht 2002/2003 - Leibniz-Institut für Atmosphärenphysik ...
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(3) Die Mitglieder können mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß eines Geschäftsjahres<br />
ihren Austritt aus dem Verein erklären. Im übrigen gilt § 10 Abs. 4 und 5 der<br />
Vereinbarung zur Gründung einer Einrichtung der ” Blauen Liste“ vom 17.12.1991. Die<br />
Mitgliederversammlung kann in bestimmten Fällen (die hinreichend genau zu spezifizieren<br />
sind) eine Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste beschließen.<br />
(4) Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.<br />
(5) Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder<br />
des Vereins bei seiner Verhinderung einen Stellvertreter.<br />
Die Organe des Vereins sind:<br />
a) die Mitgliederversammlung<br />
b) das Kuratorium<br />
c) der Direktor des <strong>Institut</strong>s.<br />
§ 4<br />
Organe des Vereins<br />
§ 5<br />
Die Mitgliederversammlung<br />
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist ferner auf<br />
Verlangen des Bundes oder des Landes oder der Mehrheit der Mitglieder einzuberufen.<br />
(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.<br />
(3) Die Mitgliederversammlung wird im Auftrag ihres Vorsitzenden durch den Direktor<br />
des <strong>Institut</strong>s unter Übersendung der Tagesordnung einberufen; dabei ist eine Frist von<br />
drei Wochen zu wahren.<br />
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl<br />
der erschienenen und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder nur beschlußfähig,<br />
wenn Bund und Land vertreten sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit<br />
gefasst, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben. Beschlüsse<br />
mit finanziellen Auswirkungen, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins<br />
bedürfen der Zustimmung von Bund und Land.<br />
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,<br />
die vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist; sie ist den<br />
Mitgliedern innnerhalb von höchstens drei Wochen nach der Sitzung zuzusenden.<br />
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