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BARMER GEK Arzneimittelreport 2013 - Presse

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und -zufriedenheit der im Gesundheitswesen Beschäftigten zu verbessern.<br />

Die Versorgungsforschung hat im Übrigen in einigen wenigen Bereichen<br />

die gesetzliche Krankenversicherung ganz offiziell erreicht. So wird dem<br />

Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) im § 35b des 5. Sozialgesetzbuches<br />

im Zusammenhang mit dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz<br />

(AMNOG) das Recht eingeräumt, bei Arzneimitteln mit unklarer Nutzenlage<br />

vom jeweiligen Hersteller „Versorgungsstudien“ (besser wäre gewesen,<br />

Studien der Versorgungsforschung) zu verlangen, die eine nachgewiesene<br />

Wirksamkeit (efficacy) bzw. einen vermuteten Zusatznutzen<br />

unter realen Behandlungsstrukturen unter Beweis stellen – schließlich ist<br />

die Übertragbarkeit der Ergebnisse aus Zulassungsstudien für Arzneimittel,<br />

die unter Bedingungen mit Ein- und Ausschlusskriterien durchgeführt<br />

wurden, nicht immer zu erwarten.<br />

Die Umsetzung einer methodisch hochwertigen und „belastbaren“ Versorgungsforschung<br />

in unserem Gesundheitssystem ist aber an Voraussetzungen<br />

gebunden, die derzeit leider nicht einmal annähernd vorhanden<br />

sind. Unabhängig von den Fördermaßnahmen durch BMBF (Bundesministerium<br />

für Bildung und Forschung), BMG (Bundesministerium für<br />

Gesundheit) oder auch die Bundesärztekammer, die ohne Zweifel einen<br />

Beitrag zur Etablierung dieser in Deutschland noch jungen Forschungsdisziplin<br />

leisten, müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die<br />

einen gesicherten Datenzugang und eine dauerhafte Finanzierung ermöglichen.<br />

So wurde bereits 2004 mit dem § 303a-f im Gesetz zur Modernisierung<br />

des Gesundheitswesens (GMG) eine Regelung getroffen, die eine kontinuierliche<br />

Nutzung von Sekundärdaten im Gesundheitswesen für Forschungszwecke<br />

ermöglichen sollten. Bis heute ist allerdings noch keine<br />

wirklich tragfähige Lösung über diese Datennutzung gelungen, zudem<br />

fehlen im wissenschaftlichen Beirat dieses gesetzlich verankerten Nutzungskonzeptes<br />

Vertreter aus dem wissenschaftlichen Bereich. Die Lö-<br />

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