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Aus allen Quellen trinken - Gemeinsam unter einem Dach e.v.

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vietnamesischer Vertragsarbeiter rückte dieses Motiv jedoch auch offiziell immer stärker in<br />

den Hintergrund. 39<br />

II.1.2 Lebens- und Arbeitsalltag der Vertragsarbeiter in der DDR<br />

„Unsere Vietnamesen waren von ihrer Botschaft angehalten worden, keine Kontakte hier zu pflegen. Die<br />

Vietnamesen kamen so im September, Oktober. Wir hatten uns mit den Lehrkräften vorgenommen, daß zum<br />

Weihnachtsfest ein Vietnamese mit nach Hause genommen wurde, um ein bißchen zu feiern, ein bißchen<br />

Familienanschluß. Das wurde von der Botschaft nicht gestattet. Sie mußten im Wohnheim bleiben und der<br />

Kommissar, der da eingesetzt war, einer von ihren Leuten da, der hatte auch sehr darauf gewacht und wie gesagt,<br />

die Botschaft hat das abgelehnt.“ 40<br />

(Erinnerung des ehemaligen Personalleiters eines Einsatzbetriebes)<br />

Obiges Zitat bringt eindringlich zwei zentrale Aspekte zum <strong>Aus</strong>druck, die das Leben der<br />

vietnamesischen Vertragsarbeiter in der DDR bestimmten: eine seitens der DDR gewünschte<br />

Isolation von der deutschen Bevölkerung und die Überwachung durch staatliche Organe. Wie<br />

sich diese beiden Prinzipien im Einzelnen äußerten, soll nun näher betrachtet werden.<br />

Den Aufenthaltsstatus der ausländischen Arbeitskräfte formulierte das DDR-<br />

<strong>Aus</strong>länderrecht nur sehr vage 41 : „Faktische Rechtsgrundlage des Aufenthalts der<br />

Vertragsarbeitnehmer bildeten daher die Regierungsabkommen, die nicht nur ihren<br />

Arbeitseinsatz, sondern nahezu alle Bereiche ihres Lebens bis ins Detail regelten.“ 42 Für die<br />

Realisierung der Regierungsabkommen waren auf Seiten Vietnams das Ministerium für<br />

Arbeit, Kriegsversehrte und Sozialwesen und in der DDR das Staatssekretariat für Arbeit und<br />

39 Vgl. Fritsche 1991: 12.<br />

40 Marburger 1993: 27.<br />

41 Vgl. ebenda: 12. Es galten im hier vorliegenden Fall des länger befristeten Arbeitsaufenthaltes § 3 des<br />

„<strong>Aus</strong>ländergesetzes“ in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der „<strong>Aus</strong>länderverordnung“ der DDR. Genaue<br />

Bestimmungen fanden hier jedoch keine Erwähnung, Rechte und Pflichten der Vertragsarbeiter wurden nur<br />

angedeutet. Zu den generell unpräzisen ausländerrechtlichen Bestimmungen in der DDR und dem hiermit<br />

beabsichtigten großen Ermessensspielraum des Staates siehe auch Krebs 1999: 4.<br />

42 Marburger 1993: 13. Details der Zusammenarbeit zwischen der DDR und Vietnam, die in dem Abkommen<br />

von 1980 beziehungsweise der Neufassung von 1987 fehlten, wurden in ergänzenden Regierungsvereinbarungen<br />

festgelegt, die konkrete Durchführung (von den Beschäftigtenzahlen bis zu den Einsatzbereichen und der<br />

beruflichen Qualifizierung der gewünschten Arbeitskräfte) in Jahresprotokollen festgehalten. Siehe hierzu<br />

Fritsche 1991: 7, 22.<br />

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