Aus allen Quellen trinken - Gemeinsam unter einem Dach e.v.
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Brandenburger Kabinett mit der Entscheidung vom 25.08.1992, einen Entschließungsantrag<br />
zur Änderung der AAV dahingehend einzubringen, dass ehemalige Vertragsarbeiter eine<br />
Aufenthaltserlaubnis erteilt bekommen könnten. Das Kabinett betonte hierin erneut die<br />
Vergleichbarkeit mit den „Gastarbeitern“ der BRD. 181 Es wurde allerdings immer deutlicher,<br />
dass sowohl die Mehrheit der Bundesländer als auch das Bundesministerium des Inneren<br />
(BMI) gegen eine solche Änderung eintraten. Gleichzeitig verstärkte sich jedoch der Druck<br />
durch Verbände und Organisationen der <strong>Aus</strong>länderarbeit und nicht zuletzt durch die<br />
<strong>Aus</strong>länderbeauftragten. So wurde zum Abschluss des so genannten „Asylkompromisses“ am<br />
6.12.1992 eine Bleiberechtsregelung für ehemalige Vertragsarbeitnehmer zumindest in<br />
<strong>Aus</strong>sicht gestellt. 182 Während das BMI im Dezember 1992 Kriterien für eine solche Regelung<br />
erarbeitete, verstärkte sich weiter die Diskussion zwischen den politischen Akteuren, den<br />
<strong>Aus</strong>länderbeauftragten, den beiden großen Kirchen, den Wohlfahrtsorganisationen und nicht<br />
zuletzt den Initiativgruppen, deren Einfluss nicht zu <strong>unter</strong>schätzen war. 183 So wurde auf der<br />
Innenministerkonferenz am 14.05.1993 schließlich der Beschluss zur „Bleiberechtsregelung<br />
für Werkvertragsarbeiter aus der ehemaligen DDR“ 184 verabschiedet.<br />
Diese sollte ab dem 17.06.1993 in Kraft treten. Zu ihren Bedingungen gehörte <strong>unter</strong> anderem<br />
die Schaffung von Voraussetzungen für einen gesicherten Lebens<strong>unter</strong>halt bis zum<br />
17.12.1993. 185 Für die Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis<br />
musste dieser aus „legaler Erwerbstätigkeit“ bestritten werden, es durfte keine Verurteilung<br />
wegen vorsätzlicher Strafen vorliegen. Eine bestehende selbständige Erwerbstätigkeit war<br />
weiterhin zugelassen. Lag ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis vor, so<br />
wurde die Aufenthaltsbefugnis für jeweils zwei Jahre erteilt und verlängert. Bei<br />
Arbeitslosigkeit bestand Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis für die Dauer des<br />
Arbeitslosengeld-Anspruchs. Der Familiennachzug war für Ehepartner und ledige Kinder<br />
<strong>unter</strong> 16 Jahren zugelassen, wenn die Ehe vor dem Inkrafttreten der Regelung zum<br />
17.06.1993 bestanden hatte und genügend Wohnraum und Unterhalt nachgewiesen werden<br />
konnten. 186 Spätestens ihre Umsetzung durch die Länderbehörden jedoch offenbarte den<br />
181<br />
Vgl. Sextro 1996: 164.<br />
182<br />
Vgl. ebenda: 181. „Asylkompromiss“: parteipolitische Gespräche zwischen CDU/CSU, SPD und FDP über<br />
Fragen des Asyls und der Zuwanderung.<br />
183<br />
Vgl. ebenda: 194.<br />
184<br />
Ebenda: 201. Betroffen waren ehemalige VertragsarbeiterInnen aus Angola, Mosambik und Vietnam, die bis<br />
zum 13.06.1990 in das Gebiet der ehemaligen DDR eingereist waren und sich seitdem rechtmäßig oder geduldet<br />
im Bundesgebiet aufhielten. Das Stellen eines Asylantrags im Bundesgebiet vor dem 03.10.90 führte nicht zum<br />
<strong>Aus</strong>schluss von der Bleiberechtsregelung.<br />
185<br />
Vgl. ebenda: 203. Hier findet sich eine detaillierte Aufzählung der an die Bleiberechtsregelung geknüpften<br />
Bedingungen.<br />
186<br />
Vgl. ebenda: 204.<br />
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