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Aus allen Quellen trinken - Gemeinsam unter einem Dach e.v.

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neunten Juli 1990 (<strong>Aus</strong>lG `90) in Kraft. 149 Dieses <strong>unter</strong>scheidet erstmals nach Art und Zweck<br />

des Aufenthalts zwischen dem Status einer Aufenthaltserlaubnis, einer<br />

Aufenthaltsbewilligung und einer Aufenthaltsbefugnis. 150 Es verfolgt drei zentrale Absichten:<br />

Zum einen soll die Integration der rechtmäßig in der Bundesrepublik lebenden <strong>Aus</strong>länder<br />

ermöglicht werden, insbesondere der durch die BRD angeworbenen Arbeitskräfte<br />

(„Gastarbeiter“) und ihrer Familien. Des Weiteren soll für bestimmte Gruppen die<br />

Absicherung der aufenthaltsrechtlichen Stellung mit der Option auf eine erleichterte<br />

Einbürgerung gewährleistet werden. Schließlich soll der Zuzug aus Staaten außerhalb der<br />

Europäischen Union (damals EG) begrenzt werden. Das „<strong>Aus</strong>lG ´90“ enthält zudem die klare<br />

<strong>Aus</strong>sage, Deutschland sei kein Einwanderungsland. 151 Mit dem neuen <strong>Aus</strong>ländergesetz trat<br />

auch die so genannte Arbeitsaufenthaltsverordnung (AAV) 152 in Kraft. Sie bildet die<br />

Grundlage für eine kurzfristige, begrenzte Arbeitserlaubnis nach dem Rotationsmodell, vor<br />

allem für Saisonarbeiter, Werkvertragsarbeiter und Grenzgänger. 153 Ihr zufolge bestimmt der<br />

Bundesinnenminister - und nicht mehr das Parlament - den Aufenthalt zu Arbeitszwecken<br />

durch eine Rechtsverordnung. Die Absicht dieser Regelung kann darin gesehen werden, dass<br />

der durch die AAV vorgesehene <strong>Aus</strong>schluss einer Aufenthaltsverfestigung Vorrang vor<br />

gesetzlichen Ansprüchen auf eine Aufenthaltserlaubnis oder – berechtigung haben soll. 154<br />

Bezüglich der vietnamesischen Vertragsarbeiter hatte man schon im Vorgriff auf das<br />

neue <strong>Aus</strong>ländergesetz die AAV angewandt und sie somit mit bundesrepublikanischen<br />

Werkvertragsarbeitnehmern gleichgestellt. Dies bedeutete, dass ihnen lediglich der<br />

ausländerrechtliche Status einer Aufenthaltsbewilligung erteilt werden sollte, welcher<br />

zweckgebunden ist: Beim Verlust der Arbeitsstelle muss der Träger die Bundesrepublik<br />

verlassen. 155 Eine Gleichstellung mit den zum Daueraufenthalt berechtigten, von der BRD<br />

angeworbenen „Gastarbeitern“, wie sie auch DDR-<strong>Aus</strong>länderbeauftragte Berger befürwortet<br />

hatte, lehnte das bundesrepublikanische Innenministerium (BMI) ab: Der Aufenthalt der<br />

Vertragsarbeitnehmer sei durch die Regierungsvereinbarungen eindeutig befristet gewesen,<br />

149<br />

Zur Entstehungsgeschichte des bundesdeutschen <strong>Aus</strong>ländergesetzes siehe Sextro 1996: 107 ff.<br />

150<br />

Vgl. Krebs 1999: 17. Zur Entstehung des <strong>Aus</strong>lG `90 und dessen ‚Vorgängern’ siehe ebenda: 17.<br />

151<br />

Vgl. Sextro 1996: 109-110. Zum „Dogma des Nicht-Einwanderungslands“ als Grundlage der<br />

<strong>Aus</strong>länderpolitik der beiden deutschen Staaten siehe Sextro 1996: 112 ff. Zur auf „ […] Einheit von Staatsvolk,<br />

Nationalkultur und Staatsgebiet […] “ basierenden Konstruktion der nationalen Identität in der Bundesrepublik<br />

mit den ideologischen Eckpfeilern „ […] gemeinsame Abstammung, Sprache und Kultur […] “ siehe Penitsch<br />

2003: 17.<br />

152<br />

vom 18.12.1990.<br />

153<br />

Vgl. Krebs 1999: 17.<br />

154<br />

Vgl. Sextro 1996: 111.<br />

155<br />

Vgl. Krebs 1999: 16 -17. Die Aufenthaltsbewilligung kann höchstens für zwei Jahre erteilt und höchstens um<br />

zwei Jahre verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck weiter besteht, allerdings ist die Verlängerung<br />

Ermessensfrage.<br />

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