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Aus allen Quellen trinken - Gemeinsam unter einem Dach e.v.

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„halbherzigen“ 187 Charakter der neuen Regelung: Angesichts der sehr angespannten Arbeitsund<br />

Wohnungsmarktlage in den neuen Bundesländern gestaltete sich der Nachweis einer<br />

Arbeitsstelle und ausreichenden Wohnraums denkbar schwierig. Zudem galt auch im Falle<br />

der neuen Bleiberechtsregelung, dass ehemaligen Vertragsarbeitern lediglich eine allgemeine<br />

Arbeitserlaubnis zustand. Ein Antrag auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis hatte also beim<br />

Arbeitsamt die Prüfung zur Folge, ob nicht ein bevorrechtigter Deutscher oder EU-Bürger<br />

eine entsprechende Stelle suchte. Somit war es fast unmöglich für einen ehemaligen<br />

Vertragsarbeiter, Arbeit zu finden oder diese zu behalten, was den Verlust der Grundlage für<br />

eine Aufenthaltsbefugnis nach der Bleiberechtsregelung bedeutete. 188<br />

Wie viele der ehemaligen Vertragsarbeiter von der neuen Regelung profitierten, ist unklar. 189<br />

Wer jedoch nicht von ihr profitierte, schwebte mit einer „Duldung“ 190 weiter in der<br />

Ungewissheit. Somit lässt die Haltung des BMI in der Bleiberechtsdebatte folgendes Urteil<br />

zu: „Der durch diese Verhandlungstaktik auf Jahre hin ungeklärte Aufenthaltsstatus kann als<br />

Instrument der Bundesregierung gesehen werden, die Vertragsarbeiter der ehemaligen DDR<br />

dazu zu veranlassen, die Bundesrepublik zu verlassen.“ 191<br />

II.2.3.1 Das Rückübernahmeabkommen zwischen Vietnam und der Bundesrepublik von<br />

1995<br />

Ganz im Sinne der oben erwähnten „Verhandlungstaktik“ ist auch die Bemühung der<br />

Bundesrepublik um Abschluss eines Rückübernahmeabkommens mit Vietnam zu sehen.<br />

Bereits im Sommer 1992 war ein Reintegrationsabkommen zwischen den beiden Staaten<br />

verabschiedet worden, welches freiwilligen Rückkehrern materielle und organisatorische<br />

Unterstützung für eine Existenzgründung in Vietnam versprach, außerdem Straffreiheit bei<br />

der Rückkehr garantierte. 192 Allerdings kehrten nur sehr wenige ehemalige Vertragsarbeiter<br />

187 Interview 1.<br />

188 Vgl. Sextro 1996: 208.<br />

189 Vgl. ebenda: 216.<br />

190 Diese war zunächst bis zum 17.12.1993 ausgesprochen worden, um die Erfüllung der Voraussetzungen des<br />

Bleiberechts von 1993 zu ermöglichen. Aufgrund dessen mangelnder arbeitsrechtlicher Umsetzbarkeit jedoch<br />

war sie bis zum 17.04.1994 verlängert worden. Siehe hierzu Sextro 1996: 205, 211.<br />

191 Vgl. Sextro 1996: 229.<br />

192 Vgl. Will 2002: 14. Eine Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren wäre sonst wegen unerlaubten<br />

Überquerens von Staatsgrenzen und unerlaubten Aufenthalts im <strong>Aus</strong>land denkbar gewesen; die „Verleumdung<br />

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