Aus allen Quellen trinken - Gemeinsam unter einem Dach e.v.
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„halbherzigen“ 187 Charakter der neuen Regelung: Angesichts der sehr angespannten Arbeitsund<br />
Wohnungsmarktlage in den neuen Bundesländern gestaltete sich der Nachweis einer<br />
Arbeitsstelle und ausreichenden Wohnraums denkbar schwierig. Zudem galt auch im Falle<br />
der neuen Bleiberechtsregelung, dass ehemaligen Vertragsarbeitern lediglich eine allgemeine<br />
Arbeitserlaubnis zustand. Ein Antrag auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis hatte also beim<br />
Arbeitsamt die Prüfung zur Folge, ob nicht ein bevorrechtigter Deutscher oder EU-Bürger<br />
eine entsprechende Stelle suchte. Somit war es fast unmöglich für einen ehemaligen<br />
Vertragsarbeiter, Arbeit zu finden oder diese zu behalten, was den Verlust der Grundlage für<br />
eine Aufenthaltsbefugnis nach der Bleiberechtsregelung bedeutete. 188<br />
Wie viele der ehemaligen Vertragsarbeiter von der neuen Regelung profitierten, ist unklar. 189<br />
Wer jedoch nicht von ihr profitierte, schwebte mit einer „Duldung“ 190 weiter in der<br />
Ungewissheit. Somit lässt die Haltung des BMI in der Bleiberechtsdebatte folgendes Urteil<br />
zu: „Der durch diese Verhandlungstaktik auf Jahre hin ungeklärte Aufenthaltsstatus kann als<br />
Instrument der Bundesregierung gesehen werden, die Vertragsarbeiter der ehemaligen DDR<br />
dazu zu veranlassen, die Bundesrepublik zu verlassen.“ 191<br />
II.2.3.1 Das Rückübernahmeabkommen zwischen Vietnam und der Bundesrepublik von<br />
1995<br />
Ganz im Sinne der oben erwähnten „Verhandlungstaktik“ ist auch die Bemühung der<br />
Bundesrepublik um Abschluss eines Rückübernahmeabkommens mit Vietnam zu sehen.<br />
Bereits im Sommer 1992 war ein Reintegrationsabkommen zwischen den beiden Staaten<br />
verabschiedet worden, welches freiwilligen Rückkehrern materielle und organisatorische<br />
Unterstützung für eine Existenzgründung in Vietnam versprach, außerdem Straffreiheit bei<br />
der Rückkehr garantierte. 192 Allerdings kehrten nur sehr wenige ehemalige Vertragsarbeiter<br />
187 Interview 1.<br />
188 Vgl. Sextro 1996: 208.<br />
189 Vgl. ebenda: 216.<br />
190 Diese war zunächst bis zum 17.12.1993 ausgesprochen worden, um die Erfüllung der Voraussetzungen des<br />
Bleiberechts von 1993 zu ermöglichen. Aufgrund dessen mangelnder arbeitsrechtlicher Umsetzbarkeit jedoch<br />
war sie bis zum 17.04.1994 verlängert worden. Siehe hierzu Sextro 1996: 205, 211.<br />
191 Vgl. Sextro 1996: 229.<br />
192 Vgl. Will 2002: 14. Eine Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren wäre sonst wegen unerlaubten<br />
Überquerens von Staatsgrenzen und unerlaubten Aufenthalts im <strong>Aus</strong>land denkbar gewesen; die „Verleumdung<br />
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