Berichte über Landwirtschaft - BMELV
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160 Andrea Kramp und Otmar Seibert<br />
die Neuanlage von Gemeindewegen bringt Entlastungen durch die Einsparung ansonsten<br />
anfallender Unterhaltskosten; 8) ●<br />
wird der Wegebau mit einer Vernetzung der Wirtschaftswege<br />
verknüpft, lassen sich innerörtliche Verkehrsbelastungen senken;<br />
●<br />
die Anlage kombinierter Flur- und Radwege schafft ein zusätzliches Potenzial für die<br />
touristische Erschließung eines Gebiets; dessen Nutzung setzt allerdings voraus, dass<br />
ein entsprechendes touristisches Grundangebot besteht bzw. geschaffen wird.<br />
Ein spürbarer kommunaler Entlastungseffekt ist insbesondere dann zu erwarten, wenn im<br />
Rahmen der Flurbereinigung Flächen für Umgehungsstraßen ausgewiesen werden, die den<br />
örtlichen Durchgangsverkehr reduzieren. Solche Vorteile kommen in der Eigenbeteiligung<br />
der Kommunen nicht immer zum Ausdruck.<br />
In Gemeinden, in denen parallel zur Flurneuordnung weitere Entwicklungsmaßnahmen<br />
realisiert werden, können private Investitionen zur wirtschaftlichen Stabilisierung bzw.<br />
Ausweitung der Standorte leichter ausgelöst werden. So erzeugt z. B. der Bau von Radund<br />
Wanderwegen dann stärkere touristische Impulse, wenn er mit anderen Erschließungsmaßnahmen<br />
verknüpft wird und sich verschiedene Leistungsträger der <strong>Landwirtschaft</strong>,<br />
des Tourismus, des Gewerbes oder des Kulturbereichs gemeinsam engagieren. Dies setzt<br />
die Integration der Maßnahmen in ein regionales Entwicklungskonzept voraus. Folglich<br />
sind vergleichbare Effekte in „typischen“ agrarstrukturellen Verfahren bzw. in den Fällen<br />
einer fehlenden Integration in sektor<strong>über</strong>greifende Konzepte kaum zu erkennen.<br />
3.5 Gesamtwirtschaftliche Bewertung der Flurbereinigung<br />
Die gesamtwirtschaftliche Bewertung erfolgt näherungsweise anhand einer Kosten-Nutzen-Analyse<br />
(siehe Kap. 2). Dazu werden die auf ihre jeweilige Wirkungsdauer kapitalisierten<br />
und aggregierten Nutzen der einzelnen Maßnahmen deren Ausführungskosten<br />
gegen<strong>über</strong> gestellt. Das Ergebnis informiert dann aus der Sicht der öffentlichen Hand<br />
<strong>über</strong> die ökonomische Zweckmäßigkeit der Aufwendungen für die Flurbereinigung. In<br />
diese Berechnung gehen alle Nutzen (Vorteile) ein, die monetär und mit einer gewissen<br />
Zuverlässigkeit erfasst werden können. Dabei wird bewusst zwischen Hauptwirkungen<br />
und Nebenwirkungen unterschieden. Als „Kosten“ werden nur die Ausführungskosten der<br />
Maßnahmen berücksichtigt. Um Nutzen und Kosten vergleichbar zu machen, werden sie<br />
auf einen einheitlichen Zeitpunkt – das Jahr des Besitz<strong>über</strong>gangs – diskontiert.<br />
Mehr als die Hälfte aller kapitalisierten Wirkungen entfällt auf die vom FlurbG und<br />
der GAK intendierten Hauptwirkungen; im Wesentlichen auf einzelbetriebliche Kostenvorteile,<br />
die Einsparung von betrieblicher Arbeitszeit, deren Verwendung für produktivere<br />
Alternativen und die Anpassung der Betriebsorganisation (agrarstrukturelle Wirkungen).<br />
Diese Wirkungen fallen längerfristig an. Bei einer angenommenen Wirkungsdauer von 25<br />
Jahren decken sie etwa 55 % der gesamten Ausführungskosten (Abb. 6).<br />
Die Nebenwirkungen gehen <strong>über</strong> den engeren Kreis der Begünstigten hinaus und fallen<br />
in deren Umfeld an – etwa bei den beteiligten Kommunen, der lokalen Wirtschaft, Vereinen<br />
oder Verbänden. Besonders ausgeprägt sind regionalwirtschaftliche Effekte. Es handelt<br />
sich dabei weniger um „typische“ Wirkungen von Flurbereinigungsmaßnahmen als<br />
um Effekte, die öffentlichen Investitionen generell zugeschrieben werden können (z. B.<br />
indirekte Beschäftigungseffekte). Insgesamt hängt das Ausmaß regionalwirtschaftlicher<br />
Effekte stark davon ab, ob die Maßnahmen mit anderen Entwicklungsvorhaben synergetisch<br />
verknüpft und in ein regionales Konzept eingebunden sind.<br />
Weil der <strong>über</strong>wiegende Teil der Nebenwirkungen nicht monetär bewertbar ist, wird<br />
das Ausmaß der Nebenwirkungen, die das FlurbG nicht direkt anspricht, grundsätzlich<br />
unterschätzt. Dies belegen beispielhaft ökologische Wirkungen, die zwar in den heutigen<br />
Verfahren eine wesentliche Rolle spielen, jedoch kaum zuverlässig quantifiziert werden<br />
können.