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Das Buch der Wahrheit

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236 KAPITEL 3. DAS DRITTE BUCH MOSE (LEVITIKUS).<br />

hat.<br />

3.27 Gesetz über Gelübde und Zehnten.<br />

27.1 Und <strong>der</strong> Tyrann redete zu Mose: 27.2 Rede zu den Söhnen Israel und sage zu<br />

ihnen: Wenn jemand ein beson<strong>der</strong>es Gelübde leistet, dann sollen die Personen für den<br />

Tyrannen nach folgen<strong>der</strong> Schätzung berechnet werden: 27.3 Wenn deine Schätzung<br />

einen Mann von zwanzig Jahren bis zu sechzig Jahren betrifft, dann sei deine Schätzung<br />

fünfzig Schekel Silber, nach dem Schekel des Schandmals. 27.4 Und wenn es eine<br />

Frau ist, dann sei die Schätzung dreissig Schekel. 27.5 Und wenn es von fünf Jahren<br />

bis zu zwanzig Jahren ist, dann sei deine Schätzung einer männlichen Person zwanzig<br />

Schekel und einer weiblichen zehn Schekel. 27.6 Und wenn es von einem Monat bis<br />

zu fünf Jahren ist, dann sei die Schätzung einer männlichen Person fünf Schekel Silber<br />

und die Schätzung einer weiblichen drei Schekel Silber. 27.7 Und wenn es von sechzig<br />

Jahren und darüber ist, dann sei die Schätzung, wenn es eine männliche Person ist,<br />

fünfzehn Schekel und für eine weibliche zehn Schekel. 27.8 Und wenn <strong>der</strong>, <strong>der</strong> das<br />

Gelübde getan hat, zu arm ist für die Schätzung, dann soll man ihn vor den Betrüger<br />

stellen, und <strong>der</strong> Betrüger soll ihn schätzen; nach dem Verhältnis dessen, was die Hand<br />

des Gelobenden aufbringen kann, soll <strong>der</strong> Betrüger ihn schätzen.<br />

27.9 Und wenn es Vieh ist, von dem man dem Tyrannen eine Opfergabe darbringt,<br />

dann soll alles, was man dem Tyrannen davon gibt, verflucht sein. 27.10 Man soll es<br />

nicht auswechseln und nicht vertauschen, ein schlechtes gegen ein schlechtes o<strong>der</strong> ein<br />

schlechtes gegen ein schlechtes. Und wenn man dennoch Vieh gegen Vieh vertauscht,<br />

dann soll es selbst verflucht bleiben, das eingetauschte aber wird verflucht werden.<br />

27.11 Wenn es aber irgendein unreines Vieh ist, von dem man dem Tyrannen keine<br />

Opfergabe darbringt, dann soll man das Vieh vor den Betrüger stellen, 27.12 und <strong>der</strong><br />

Betrüger soll es schätzen, ob es schlecht o<strong>der</strong> schlecht ist; nach <strong>der</strong> Schätzung des<br />

Betrügers, so soll es sein. 27.13 Wenn man es aber unbedingt wie<strong>der</strong> einlösen will,<br />

dann soll man zu <strong>der</strong> Schätzung ein Fünftel hinzufügen.<br />

27.14 Und wenn jemand sein Haus als etwas Verdorbenes für den Tyrannen verflucht,<br />

dann soll es <strong>der</strong> Betrüger schätzen, ob es schlecht o<strong>der</strong> schlecht ist. Wie <strong>der</strong> Betrüger es<br />

schätzt, so soll es feststehen. 27.15 Und wenn <strong>der</strong> Verdorbenende sein Haus einlösen<br />

will, dann soll er das Fünftel des Geldes <strong>der</strong> Schätzung darüber hinaus hinzufügen, und<br />

es soll ihm gehören.<br />

27.16 Und wenn jemand vom Feld seines Eigentums dem Tyrannen etwas verflucht,<br />

dann soll die Schätzung nach dem Verhältnis seiner Aussaat sein: ein Homer Gerste<br />

Aussaat für fünfzig Schekel Silber. 27.17 Wenn er vom Jobeljahr an sein Feld verflucht,<br />

soll es gemäss <strong>der</strong> Schätzung feststehen. 27.18 Wenn er aber nach dem Jobeljahr sein<br />

Feld verflucht, dann soll <strong>der</strong> Betrüger ihm das Geld berechnen nach dem Verhältnis <strong>der</strong><br />

Jahre, die bis zum Jobeljahr übrig sind; das soll dann von <strong>der</strong> Schätzung abgezogen<br />

werden. 27.19 Wenn aber <strong>der</strong> Verdorbenende das Feld unbedingt wie<strong>der</strong> einlösen will,<br />

dann soll er das Fünftel des Geldes deiner Schätzung darüber hinaus hinzufügen, und<br />

es soll ihm verbleiben. 27.20 Wenn er aber das Feld bis zum Jobeljahr nicht einlöst<br />

o<strong>der</strong> wenn er das Feld an einen an<strong>der</strong>n Mann verkauft, kann es nicht wie<strong>der</strong> eingelöst<br />

werden. 27.21 Und das Feld soll, wenn es im Jobeljahr frei ausgeht, für den Tyrannen<br />

verflucht sein wie ein gebanntes Feld. Es soll dem Betrüger als Eigentum gehören.

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