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Die Brandenburgische Kanzlei und das Urkundenwesen wahrend ...

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diese registriert haben wollte; <strong>das</strong> Sebiiftstück, <strong>das</strong> die Notiz trug,<br />

sollte auch als Vorlage dienen.<br />

In einzelnen F'lleii genügt eine Vergleichuiig der Hegisterabsei<br />

iriltei 1 mit dcii entsprechenden Originaleii, uns zu überzeugen,<br />

<strong>das</strong>s voll direkten AliliüniiikejtsverliäLtiijs zwischen diesen<br />

absolut nicht die Rede seiii kariii. Abgesehen von den orthographisclieii<br />

<strong>und</strong>, dialktisclicu Unterschieden, die an sieh nicht viel<br />

besagen, st.osscii wir aber atioll auf gewichtige Abweichuhlgin in<br />

dem Texte, in der Zeugeiiliste, der Urk<strong>und</strong>en u. s. w., die nur<br />

zu erklären sind, wenn wir die in Frage kommenden Abschriften<br />

iiiciit auf die Originale als die unmittelbare Quelle zurückleiten,<br />

sondern annehmen, <strong>das</strong>s diese Abschriften nachden Entwürfen angefertigt.<br />

\vorden sind, <strong>und</strong> zwar bevor dieselben die letzte, endgültige<br />

Form, wie sie. uns die Originale wiedergeben, erhalten<br />

hatten. So sind, wie ioli meine, die Abweichungen der Abschriften<br />

von Originalen am ersten zu verstehen.<br />

Auch fehlt es nicht an Beispielen von Abschriften, die in anderer<br />

Weise zweifellos züi erkennen geben, <strong>das</strong>s bei ihrer ilegistiierung<br />

die Originale inchit vorgelegen haben können. Ein ganz<br />

evidentes Beispiel dieser Art ist die Abschrift. der Urk<strong>und</strong>e, durch<br />

welche Hasse Wolif mit ileni Flecken Selitilzendorf belehnt wird.<br />

<strong>Die</strong>selbe entspricht in jeder Hinsicht dcii anderen Registerahschrifteit.<br />

Sie enthält. Datum, Ausstellinigsort u. s. w. <strong>und</strong> ist mit dem<br />

Jielatorenverinerk dHelatoi [iriehi Gzewscliel» versehen. Unter der<br />

Abschrift ist von dein registrierenden Beamten scheinbar später, als<br />

der Text derselben gesehirieheui ist, hinzu gefü gt: «<strong>Die</strong>sser brief ist<br />

noch nicht ingrossiert)), <strong>das</strong> heisst : zu ilinii Diplom, dessen Abschrift<br />

uns im Register vorliegt, war ein Original noch nicht ausgefertigt<br />

worden. Hier konnte die Eintragung allein nach dciii Co ncepte<br />

erfolgt. sein.<br />

Zwei Gesiclitsjuiukte treten iii dcii vorangehenden Betraclitungn<br />

als besonders wichtig hervor 1., die flegistraturvermerke auf leii<br />

Couicepten statt auf dcii Originaleii, 2, die Abweichungen der Registeralischrifteu<br />

von den betreffenden Originalen, weiche die Abhäiigig-<br />

R. 78. 9. fol. 86. (St. A.)

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