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Die Brandenburgische Kanzlei und das Urkundenwesen wahrend ...

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(.)<br />

dB.<br />

(L.)<br />

ll -<br />

Landgraf Ludwig von Hessen tritt der Erbeinigung Brandenburgs <strong>und</strong> Sachsens<br />

a bei. Nauniburg 30. .April 1457.<br />

R.<br />

Erheinigurig Brandenhurgs <strong>und</strong> Sachsens. Naumburg 27. Januar 1/i51 •1<br />

Erbvei'trag zwischen Sachsen <strong>und</strong> Hessen einerseits <strong>und</strong> Brandenburg anderseits.<br />

Naumburg 20. April 1457.<br />

Elisabeth von Pommern tritt an Kurfürst Friedrich den ihr von Nürnberg<br />

1 zu gebenden Jahreszins ab. Soldin 13. Januar '146..<br />

(L.) Stadt Nürnberg verpflichtet sklr an Kurfürst Friedrich, die Jahresrente zu<br />

zahlen, die ihm von der Herzogin Elisabeth von Pommern verschrieben worden<br />

ist. o. 0. 3. April 145.<br />

(L.I Elisabeth v. Pommern verzichtet zu Gunsten des Kurfürten Friedrich aufschloss<br />

<strong>und</strong> Stadt Uckei'inürnle, aur den Zoll in Garz u. s, w. Soldin 13. Januar 1465.<br />

(N.) Friedrich von Polenz ühergiebt im Auftrage des Uochmeisters des Deutschen<br />

Ordens die Neumark an Brandenburg. Köln 22. Februar 1454.<br />

s.<br />

11cm: disser brief ist noch einer <strong>und</strong> leit in der schatiel, dar <strong>das</strong> X ufstei.<br />

2 dar leit auch di erste credenz .<br />

(N,) Der Deutsche Orden verkauft die Neutnark erblich an die Mark Brandenb<br />

burg. Mewe 19. September 1455.<br />

Der Hochmeister des Deutschen Ordens weist die Neumark zur Erbhuldigung<br />

an den Kurfürsten von Brandenburg. o. 0. o. 1).<br />

[Art kurze Inhaltsangabe ist ebenfalls von Hand B folgende Notiz angefügt:<br />

der briff leit war in der Netveri 4farck, s eine ware Abschrift des vor-<br />

a) Zusatz von Hand A.<br />

1 <strong>Die</strong>selbe Urk<strong>und</strong>e ist sptiter in Rubrik Y unter c (S. 187) noch einmal registriert.<br />

2 Siebe, S. 186; die Vollmachtsurk<strong>und</strong>e des Hochineisters für Potenz steht ebenda sub a.<br />

3 Das Original der Urk<strong>und</strong>e lag - wenn wir den Zusatz recht verstehen - zur Zeit der<br />

Anfertigung dieser Partie des Verzeichnisses in der Neuizark in Verwahrung <strong>und</strong> war also nicht<br />

in der Menge der Archivalien, die nach Brandenburg abgegeben wurden. Daher ist dieses Regest<br />

such nicht, wie die anderen, durch einen kleinen Buchstaben am Rande gezeichnet <strong>und</strong> ist nicht<br />

in der Zahlung der Stücke der betreffenden Rubrik mitgerechnet. <strong>Die</strong> Buchung dieses Documentes<br />

gehört demnach gar nicht in (las vorliegende Register. Der <strong>Kanzlei</strong>beamte B) hat es,<br />

angeregt durch die verschiedenen diesem Stücke inhaltlich nahestehenden Urk<strong>und</strong>en, welche in<br />

dieser Rubrik verzeichnet sind, wohl nur deshalb an dieser Stelle aufgeführt, um den ausdrücklichen<br />

Hinweis auf den Aufbewahrungsort des s elben anbringeu zu können, welcher der Verwaltung<br />

in Erinnerung gehalten werden sollte.

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