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Die Brandenburgische Kanzlei und das Urkundenwesen wahrend ...

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3. <strong>das</strong> alle disse obgeseliriben teiding, als obgeselnihen steet,<br />

geteidingt <strong>und</strong> geselteen sein, hiehey <strong>und</strong> über sein geweseti.<br />

4. Hie bey <strong>und</strong> iibei sein gewesen <strong>und</strong> diss haben heitren<br />

teidingen.<br />

Ein diese Formeln zu verstehen <strong>und</strong> die Zeugenliste für die<br />

Interpretation der Urk<strong>und</strong>en verwerten zu könneii, ist es notwendig,<br />

<strong>das</strong>s wir uns klar werden, auf welchen Akt in der Reihe<br />

der Stadien, durch welche die Bearbeitung eines kurffirstliclieti<br />

Entschlusses von ibm Moment der Anregung bis zu seiner definitiven<br />

Erledigung geführt wurde, die - Zeugenschaft zu beziehen ist.<br />

- Durch die Urk<strong>und</strong>en des Mittelalters zieht sich der Gegensatz<br />

von Handluiigs- <strong>und</strong> Beurkiinduiigszeugeu, <strong>und</strong> es ist oft nur schwer<br />

zu entscheiden, mit \velcher Art von Zeugen wir es im Einzelfalle<br />

zu thun haben.' Wir werden uns zunächst die Frage vorzulegen<br />

haben, wie sich die brandenburgischen 'Urk<strong>und</strong>en unserer Periode<br />

zu diesem Verliältiiis stellen ? Ehe wir aber nach dieser Seite in<br />

eine nähere Erörterung eintreten, müssen wir zuerst zusehen, was<br />

überhaupt unter Ilandlungs- <strong>und</strong> Beurk nndu ugszengen, wenn solche<br />

auf braudenbiirgiselieii Urk<strong>und</strong>en auftreten, zu verstehen ist.<br />

Es ist wohl kaum zu bezweifeln, <strong>das</strong>s eine Handlung in der<br />

Art der im früheren Mittelalter üblichen Forrnalakte, durch welche<br />

hei Schenkungen, Belelniungen u. s. \V. <strong>das</strong> Heelitsverliältiiis bereits<br />

in voller Giltigkeit begründet, wurde, <strong>und</strong> dessen thatsächliehes<br />

Bestehen später in der Beurk<strong>und</strong>ung nur iioeh amtlielt bezeugt<br />

wurde, für <strong>das</strong> 14. <strong>und</strong> 15. Jahrh<strong>und</strong>ert der Regel na011 nicht<br />

mehr anzunehmen ist.' Wohl wird auch damals, sobald sich der<br />

Fürst über eine Verleihung oder eine Vergünstigung irgend ve1cliei<br />

Art zu entschliessen hatte, ein Akt stattgefuiiden haben, in leiui<br />

er (1Cm betreffenden Empfänger, der nach damaliger Sitte in dci<br />

Zeit, in der die Verharudluiigeii über die Verleihung oder dergl.<br />

geführt wurden, zumeist selbst am Hofe anwesend war, 3 seinen<br />

Bresslau a. a. 0. S. 808 ff.<br />

Bresslau a. a. 0. S. 72,<br />

Vgl. Kapitel VII S. 111.

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