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Die Brandenburgische Kanzlei und das Urkundenwesen wahrend ...

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12? -<br />

die Einwilligung des Kurfürsten oder schier Hüte nicht ausgeführt<br />

weiden durfte., <strong>und</strong> initliiii dem lIefe, falls er mit der betreffenden<br />

Ai.tskrtiguug nicht einverstanden war, noch nachher, dadurch <strong>das</strong>s<br />

er (lie. Erteilung (les \ollzieliu ngsl)efelhls verweigern konnte, Gelegenheit<br />

gegeben war, die Beurk<strong>und</strong>ung (Iligiltig zu machen. Aber iiian hielt<br />

allder Durchsieht der (oncepte <strong>und</strong> dem Fertigun gsbefehle fest, um<br />

dr <strong>Kanzlei</strong> die unnütige Mühe zu ersparen, Originale erst auszufertigen,<br />

die dann doch nicht verwendet werden konnten. - \Ver<br />

die Pr[iliug der Eutwirfe voriialiin, ist iiirgeiids ange(lcI itet, sicherlieb<br />

besorgte sie der Fürst selbst oder einer seiner Räte.<br />

War <strong>das</strong> Original geschrieben, so wurde es noch in der <strong>Kanzlei</strong>,<br />

vermutlich voll einem Sekretär, mit dein (oi1cepte verglichen, um<br />

etwaige Versehen, die vorn Copislen gemacht waren, züi beseitigen<br />

Wir linden auf den Ori ginalen Verl iesseruugen ‚ die von anderer<br />

h1;tuid <strong>und</strong> mit anderer Tinte geiiiachut sind. Auf einem ()rigiiial<br />

für KI . I)iesdorf ist an itielirereti Stellen radiert, <strong>und</strong> von einer<br />

zweiten Hand sind in die Lücken einzelne Wörter hiineingeschiriel,eii<br />

\V ruhen. In dein Vermerke die ursprilinglieh nur «1h-<br />

Jahn doiniiius Andreas Ilaseluiiauiii praepositlis in Soltwedel » hiess,<br />

hat die zweito hand dcii Titel des Hclat'. ' rs Keahicehlarjus» huiiizugefügt.<br />

Nachdem (litroli diese Revision die vursehiriftsmässigo <strong>und</strong><br />

korrekteAusfertigung des Originals von Seiten der <strong>Kanzlei</strong> festgestellt<br />

war, wurde es in der Hegel wohl de.uii fürsthichieui 11 ufe.<br />

vorgelegt, um für die betreffende Beiiiku <strong>und</strong>wtg die euidgiltige Geu1(ilu)igung<br />

zu erhalten. Wie wir ans den erweiterten Belatoieiiveiinirke.0<br />

2 enl nehmen köin ien ‚ war es in der Mehrzahl<br />

aller Fälle, wo wir Überhaupt von einer Prüfung der Heiuisehiriften<br />

1 Or. 1449. Aug. 22. Kl. <strong>Die</strong>sdoif St. A.), bei Riedel A. Rd. XVI S. 482.<br />

Siehe die Zusammenstellungen der <strong>Kanzlei</strong>notizen Anhang 1 S. 139 ff. Dass die<br />

Prüfung, von der in den erweiterten Relatorenvermerken die Rede ist, vor der Besiegelung<br />

der Reinschrift ausgeführt wurde, beweisen die nicht seiteii zu findenden<br />

Originale, auf welcher diese Vermerke so tief auf die Textseite gesetzt sind, <strong>das</strong>s sie<br />

vom Buge verdeckt sind <strong>und</strong> erst sichtbar werden, wenn man den Bug zurücknimmt.<br />

Nach der Befestigung der Siegel können die Notizen daher unmöglich auf diesen<br />

Schriftstücken hinzugefügt worden sein. Solche Originale sind z. B. aus der Kurfürst<br />

licheii hanzlei Or. 1451 April 27 Berlin (St. A.), Or. 1459 Januar 25 Eebus (St. A);<br />

ans der <strong>Kanzlei</strong> Friedrichs des Jungen (Feisten) Or. 1449 Dezember 22 KI. <strong>Die</strong>sdorf<br />

St. A.), <strong>und</strong> Or. 1462 Februar 8 Arneburg (St. A.)

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