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Die Brandenburgische Kanzlei und das Urkundenwesen wahrend ...

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rieh Sosselmanii sogar hiiifig in dieser Eigenschaft erwähnt wird,<br />

so ist dies ein Zeugnis, <strong>das</strong>s man in demselben am Hofe weniger<br />

dcii <strong>Kanzlei</strong>beamten erblickte, als ileii kurfürstlichen Rat, deiti als<br />

solchem die Erteilung des Beurktind uiigshefehls zu kam. Recht<br />

charakteristisch ist es, weiiii Kracht im letzteii •Jahre seiner Tliätigkeit<br />

iii der <strong>Kanzlei</strong> ziuii ersten Male iii zwei Vermerken' als Relator<br />

hozeiehnet, wird ; der Uebergang der früheren Stellung des<br />

<strong>Kanzlei</strong>leiters in die neue, wie sie sich unter Friedrich II. eiltwickelte,<br />

kommt auch hierin deutlioli zum Ausdruck.<br />

In welcher Weise der <strong>Kanzlei</strong> die Anweisung zur Ausstelliiiig<br />

eiiier Urk<strong>und</strong>e zugestellt wurde, 01) SC auf scliiiftlicliem oder<br />

miiiidLicliein Wege erfolgte, wissen wir nicht. Derartige schrift-<br />

Hohe Ausfertigungen des Beurkuiidiingshefehils auf Zetteln, die der<br />

<strong>Kanzlei</strong> zugeschickt wurden, wie sie aus der kaiserlichen <strong>Kanzlei</strong><br />

erhalten sind, 2 waren unter den brandeiibu rgisc.hen Actenstückeii<br />

nicht zu finden.<br />

Dccli auch die Fälle sind in Betracht zu ziehen, wo die Einpfänger<br />

kurfürstlieher Verleihungen od. dergl. sich mit dein uiii<br />

Herrscher gegeheueii \Vortebegiiügten <strong>und</strong> auf die urk<strong>und</strong>liche<br />

Aufzeichnung veizichituten (siehe S. 77.). Unter diesen Verhältnissen<br />

war die Bestimmung von Personen, welche der <strong>Kanzlei</strong> den<br />

BeI! ml zur l3eurkw idung überbringen sollten, also die Ernennung<br />

von Relatoremi, nicht notwendig. Aber amic i hier liess man der<br />

<strong>Kanzlei</strong> eine kurze Mitteilung über die vom Fürsten vorgenommene<br />

Handlung mit Angabe des Datums, doch ohne Anführung der<br />

Zeugen it. s. w. zugehen, damit dieselbe in die Register auifgenoiriinen<br />

würde. So sind die Notizen entstanden, welche in Form<br />

von Regest cii eingetragen, über die nicht verbrieften Verleihungen in<br />

aller Kürze berichten ; die Personen, welche diese Ni tizeii ül eibraehteii,<br />

werden weder iii den Urk<strong>und</strong>en no(At sonst irgend wo er-<br />

Bildung begriffen, was doch am erste' an der Stellung Waidows selbst zum Ausdruck<br />

kommt, der aus der <strong>Kanzlei</strong> Jobsts heriibergenomxnen, als K.nzlei1eiter eine Bedeutung<br />

hatte, zu der die Nachfolger in diesem Amte vorläufig'nicht wieder gelangten.<br />

1 itiedel A Bd. III S. 414 <strong>und</strong> Registerband 8 (R. 78. 8. St. A. fol. 231.<br />

2 Chmel Monumenta Habeburgica Wien 1851 Bd. 1 S. XL ff.<br />

3 Siehe 8. 743. In den Registern werden sie als Lehen oder dergl. «ane briefes bezeichnet.

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