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Die Brandenburgische Kanzlei und das Urkundenwesen wahrend ...

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116 -<br />

sie dort, wo es sich uni den Fürsten handelt, neben den Wendungen<br />

Relator dominus per so u. s. w. auch Wendungen, wie «dominus j ii ssit<br />

oder ad In aiidat um domnini» ‚ anwendet, in denen ausdrücklich<br />

gesagt wird, <strong>das</strong>s die betreffende Ausfertigung auf einen direkten Befehl<br />

des Herrschers zurückzuführen ist. Wenn auch solche Fälle vorkamen,<br />

in welchen die Räte nicht in der Eigenschaft als blosse Uehermittler,<br />

sondern als selbständige Auftraggeber vor die <strong>Kanzlei</strong> traten,<br />

dann müsste uns doch wenigstens der eine oder andere Vermerk begegnen,<br />

wo es heisst: ad mandatuin dieses oder jenes Rates oder<br />

dergl. Dass derartige Verineike fehlen, lässt schliessen, (lass die<br />

<strong>Kanzlei</strong> in den Bäten, die ihr Beurknndungsbefehle erteilten, einzig<br />

<strong>und</strong> allein beauftragte Mäiiiier sah, die bestimmt waren, in diesen<br />

Fällen den Verkehr des Herrschers mit der <strong>Kanzlei</strong> zu vermitteln.<br />

Hätten einzelne Räte eine so weit gehende Competenz gehabt, unter<br />

dem Namen des Fürsten gewisse Schriftstücke ohne seine besondere<br />

Einwilligung ausfertigen zu lassen, dann hätte die <strong>Kanzlei</strong><br />

hei der Bedeutung einer solchen Vollmacht auch von derselben<br />

K<strong>und</strong>e haben müssen <strong>und</strong> sie hätte sicherlich die auf unmittelbaren<br />

Befehl der Räte ohne 'Wissen des Herrschers erlassenen Urk<strong>und</strong>en<br />

durch eine entsprechende Notiz gekennzeichnet.<br />

'Wie ängstlich vorsichtig die <strong>Kanzlei</strong> verfuhr, wenn ihr von<br />

Räten Beurk<strong>und</strong>ungshefehle überbracht wurden, über deren Herkunft<br />

sie im Ungewissen waren, d. li. in betreff deren sie riieht<br />

sicher war, ob sie auch wirklich vom Fürsten ausgingen, zeigt die<br />

<strong>Kanzlei</strong>iiotiz unter der für Kloster Netiendorf im Jahre 1418 erlassenen<br />

Urk<strong>und</strong>e. Naoli dein Origina1 2 lautet tier Vermerk, der bei<br />

Gercken <strong>und</strong> Riedel ganz unsinnig wiedergegeben ist:<br />

Wiricus de Treutlingeim relator,<br />

pro motor causue Erhardus Göln Itze,<br />

e commnissione doinini, ut asserueruiit.<br />

1 Vgl. S. 81.<br />

2 Or. 1418. August 31. KI. Neuendorf (St. A,)<br />

3 Gercken (Dipiomataria veteris Machiae Bd. II S. 4(30.) druckt: Ad redationem(l)<br />

Wirici de Trutlingen. exaccionator (!) Erhai'dus (iöinitze, ex rttu(!) domini, ut dixerunt.<br />

Riedel S,-Bd. S. 359 verbessert zwei der Fehler, lasst aber xexaecionator, stehen. Ein<br />

solches) Wort existiert aber so viel ich weiss, weder im klassischen noch im späteren<br />

Latein.

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