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Die Brandenburgische Kanzlei und das Urkundenwesen wahrend ...

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diese kbSChI'ifteEisafflflhlUflgefl im XV. Jahrh<strong>und</strong>ert in der brandenburgischen<br />

<strong>Kanzlei</strong> selbst gebräuchlich war, 1 ist auch naell der<br />

heutigen Terminologie durchaus zutreffend.<br />

<strong>Die</strong> Anordnung der Urk<strong>und</strong>en innerhalb der Bände wird bei<br />

jeden) einzelnen besprochen werden, nur ciii Gesichtspunkt, der in<br />

den meisten der Bände wiederkehrt, ist hier vorwegzwielinien.<br />

<strong>Die</strong> Bände bringen, wie bereits gesagt, zum Teil auch Abschriften<br />

eingelaufener Urk<strong>und</strong>en, iii denen der Markgraf als<br />

Empfänger auftritt. <strong>Die</strong>se sind, soweit sie nicht. Boversurk<strong>und</strong>eii<br />

darstellen, nicht zwischen die von der markgrätliehen Verwaltung<br />

erlassenen Urk<strong>und</strong>en gemengt, sondern stehen in den rneisteti<br />

Fällen für sich in besonderen Lagen zusammen. <strong>Die</strong> Abschriften<br />

der Reverse dagegen, die von den Empfängern inarkgräflicher<br />

Urk<strong>und</strong>en, besonders hei Schuld- oder Lehnsverschreibungen, dciii<br />

fürstlichen Hofe als Gegenbeweisstiieke ausgestellt. wurden, haben<br />

ihren Platz gleich hinter dcii Verhriefuiigen der Markgrafen erhalten,<br />

zu denen sie gehören.<br />

Nach diesen Beiuierkungen gehen wir zu den eiiizeliieii Co<br />

4iiees über.<br />

hand 2 zählt 169 Blätter, die fast alle beschrieben sind.<br />

Er enthält vorzugsweise Ahshu'iften von Urk<strong>und</strong>en, die in der dei Zeit<br />

zwischen 1411 <strong>und</strong> 1124 von Friedrich zuerst als Verweser, dann als<br />

Markgraf ausgestellt sind. <strong>Die</strong> Urk<strong>und</strong>en aller möglichen Gattuiigeii<br />

sind in dieseiii Godex vereinigt, ohne <strong>das</strong>s eine gruppenweise Zusainmenstellung<br />

naoh sachlichen Beziehungen wahrzunehmen ist.<br />

flinter dem von i Archivrat Höfer herrührenden Inhaltsregister,<br />

<strong>das</strong>, wie bereits erwähnt worden ist, in diesem Jahrh<strong>und</strong>ert hei den<br />

Ueberuialinne der Bände ins Staatsarchiv für jeden einzelnen Godex<br />

angelegt wurde, <strong>und</strong> in alleni Bänden gleili am Eingange hinter<br />

dein Deckel eingeb<strong>und</strong>en ist, folgt ciii viel älterer Urk<strong>und</strong>enindex,<br />

welcher, der Handschrift nach, gegen Ende des XVI, Jahrh<strong>und</strong>erts<br />

Vgl. unten S. 24. 26 u. s. w. In den Indices aus dem XVI. Jahrh<strong>und</strong>ert werden sie auch<br />

Copialen genannt. Aber dieser Titel passt nach der jetzt üblichen Bezeichnungsweise<br />

nicht mehr.<br />

Es wird für alle Bände gleich hier darauf hingewiesen, <strong>das</strong>s die am Schlusse der<br />

Bücher erst beim Einbinden in diesem Jahrh<strong>und</strong>ert hinzugehefteten neuen Blatter bei<br />

den Angaben über die Stärke der einzelnen Bünde nicht einbegriffen sind.

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