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Die Brandenburgische Kanzlei und das Urkundenwesen wahrend ...

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zur Ausfertigung einer entspredieiiden Urk<strong>und</strong>e überbringen sollte,<br />

d. ii. also ein Relator bestimmt werden. Aber die blosse Erteilung<br />

des Beurk<strong>und</strong>ungsbefehls genügte nicht. <strong>Die</strong> <strong>Kanzlei</strong> ])( ,durfte, um<br />

ein rechtsgiltiges Dokument ausstellen zu können, der näheren Angaben<br />

übür den Empfänger, die Art <strong>und</strong> den deii Umfang des Rechtsobjektes,<br />

Zeit <strong>und</strong> Ort der Handlun g u, s. w. <strong>Die</strong> Inforinierung<br />

der <strong>Kanzlei</strong> nach dieser Seite gehörte ohne Zweifel mit zu der Aufgabe,<br />

die dciii lielatei ain miikisclieii Hofe zufiel.<br />

In erster Linie ist es der Fürst selbst, welcher die relalriselie<br />

'L'Iiätigkeit ausübt, iiiciist ihm vorzugsweise die Räte ani Itol, (in)<br />

zugleich Inhaber der grossen Uofüinler sind. Unter diesen treten<br />

besonders der Hoflneistei, der seit Alters den ersten Hang unter<br />

den Hofbeamten eiiiiiimmt, <strong>und</strong> der Küclieniiieistei hervor, dessen<br />

Stellung erst seit der Zeit, wo die Flohienzollerii in der Mark<br />

herrschen, auf eine (lcii üb rigeii iluti utern gleiche Stufe gelangt ist.2<br />

<strong>Die</strong> Vertreter derselben inden letzten Jahren unserer Epoche, Paul<br />

v. Corierstorf unil Uli'ieh Zeuschel, werden oft als Helaturen hezeichnet.<br />

1)m1die iisübuiig der rlatoiiscIicu 'Ii tätigkeit war an<br />

kein bestimmtes Amt, an keine Stellung geb<strong>und</strong>en. Neben dcii<br />

eigentlichen lIefbeainleii ericlieiiicn die k uifttrsthiclieti HiIe (im<br />

weiteren sinne), riebeii diesen bisweilen angesehenen Personen, die<br />

mit dem Hofe überhaupt nicht in direkter Verbindung gestanden<br />

zi 1 haben scheinen. So linden wir z. lt. den Pfarrer von Cotti tus,<br />

Ji dnum Swafheyrner, der nirgends einen Titel führt, der auf eine<br />

Wirksamkeit desselben am kurfürstlichei i Hofe sei ihiessei liesse,<br />

in zwei Vermerken als ReIatoi genannt.<br />

Dass die Beamten <strong>und</strong> selbst die Vorsteher der <strong>Kanzlei</strong> im<br />

Allgemeinen nicht als flelator auftreten, entspricht dein, was wir<br />

iii einem früheren Abschnitte über die Bedeutung der flelaLoreuveririerke<br />

dargelegt haben. 1 'Wenn trotzdemder KanzlerF'ried-<br />

Isanesohn a. a. 0. S. 7.<br />

2 Isaacsohn a. a. 0. S. 23.<br />

3 Riedel A. Bd. XX S. 282. B. Bd. V S. 12, Anhang 1 S. 117 <strong>und</strong> 1 t9.<br />

Kapitel IV S. 80. Darauf, <strong>das</strong>s der Probst Waldow in der Zair, wo er der alt<br />

der Spitze der <strong>Kanzlei</strong> stand, mehrere Male als itelalor fungierte (vgl. Anhang 1 S. 139<br />

ist weniger Gewicht zu legen, denn damals waren die <strong>Kanzlei</strong>verhältnisse noch in der<br />

8<br />

ak

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