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Die Brandenburgische Kanzlei und das Urkundenwesen wahrend ...

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79 -<br />

aus dciii wir erkennen, <strong>das</strong>s die T1i ti g k ei t des B ei at ors vor -<br />

nehinlich mit dem Beurk<strong>und</strong>nngsgesc.häfte in engen!<br />

Znsainmenhange gestanden liaheii muss.<br />

Das Moment, auf <strong>das</strong> diese Gesichtspunkte hinweisen, ist die<br />

Erteilung des Benrk<strong>und</strong>ungsbefehls an die <strong>Kanzlei</strong>.<br />

<strong>Die</strong>ser wichtige Akt wurde in der brandenbur gischen <strong>Kanzlei</strong>, wie<br />

sieh also ergibt, mit «Helatio)), <strong>und</strong> die Person, die ihnder <strong>Kanzlei</strong><br />

überbrachte, als «Relator» bezeichnet. 'Wir sind also fir die brandenburgische<br />

<strong>Kanzlei</strong> zu demselben Ergebnis gekommen, <strong>das</strong> Lindner<br />

<strong>und</strong> Biesslaui für die Reichskanzlei festgestellt haben.'<br />

Fassen wir Relator iii diesem Sinne, so sind die Schwierigkeiten,<br />

(110 sich vorhin der I)euitung als Leiter der Vorverhandlungen entgegeiistehlten,<br />

beseitigt. Es leuchtet nunmehr ein, warum in dem<br />

Ahschiiiitte des Registers, in dein urk<strong>und</strong>lich nicht aufgezeichnete<br />

Handlungen registriert waren, unter den Notizen keine Rolatorerivermerke<br />

zu finden sind. Denn da in diesen Fällen der <strong>Kanzlei</strong><br />

vermutlich nur die Mitteilung über die erfolgte Regierungshandlung<br />

zugegangen war, der Auftrag zur Ausfertigung eines rechtskräfti-<br />

Aus diesen Ausführungen ist nicht etwa der Schluss zu ziehen, <strong>das</strong>s am brandenburgischen<br />

Hofe der Itelator niemals etwas mit den Vorverhandlungen zu thun hatte,<br />

sondern im Gegenteil glaube ich, <strong>das</strong>s dort, wo ein markgräflicher Rat als Relator zu<br />

finden ist, in seinen Händen auch die Führung <strong>und</strong> Erledigung der dem eigentlichen<br />

Akte vorhergehenden Geschäfte gelegen hat. Naturgemäss wird man denjenigen Rat mit<br />

der Uebermittlung des Befehls beauftragt haben, der die betreffende Angelegenheit möglichst<br />

genau kannte, weil er zugleich mit der Erteilung des Beurk<strong>und</strong>ungsbefehla die <strong>Kanzlei</strong><br />

für die Ausstellung der Urk<strong>und</strong>e über die näheren Umstände, die Art <strong>und</strong> Dauer der<br />

Verleihung oder dgl, informieren musste. Nur die Annahme, <strong>das</strong>s in der Thätigkeit<br />

vor dem Beurk<strong>und</strong>ungshefehl <strong>das</strong> eigentliche Wesen der<br />

relatorischen Funktion 711 suchen sei, sollte als für die brandenburgischen<br />

Verhältnisse nicht möglich dargelegt werden.<br />

Der Ketn der Wirksamkeit des Relators ist am brandenburgischen Hofe die Anweisung<br />

an die <strong>Kanzlei</strong>, eine Urk<strong>und</strong>e bestimmten Inhalts auszustellen.<br />

2 Gegen diese Deutung scheint allein die Unterfertigung Riedel A. Bd. XII S. 4)<br />

Relator dominus per se et iussit zu sprechen. Aber da sich diese nur einmal <strong>und</strong> zwar<br />

unter einer Abschrift im Register findet, wird derselben besonderes Gewicht nicht beizulegen<br />

sein, zumal der Gedanke an ein Versehen seitens des registrierenden Beamten<br />

sehr nahe liegt. Es finden sich nämlich bisweilen Unterfertigungen in der Form Dominus<br />

per se iussit ‚ . .‚ sowie <strong>das</strong> entsprechende Dominus per se commisit (Riedel A.<br />

Bd. X S. 530, A. Bd, XV S. 237), wo aber der Zusatz «Relator' fehlt. Der Schreiber<br />

wollte wahrscheinlich die seltenere Form dominus per se iussit' anwenden, fing aber<br />

seiner Gewohnheit folgend den Vermerk mit Rclator ' an. - Dass mit ciussit' in der<br />

Unterfertigung (Riedel A. Bd. XII S. 54) eine andere Art von Befehl als der Beurk<strong>und</strong>ungsauftrag,<br />

etwa der Fertigungs- oder Vollziehungsbefehl gemeint sei, scheint mir deswegen<br />

ausgeschlossen, weil dieselben in den Vormerken sonst nirgends erwähnt werden.<br />

Im

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