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Die Brandenburgische Kanzlei und das Urkundenwesen wahrend ...

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gen Instrumentes aber unterblieben war, SO gab es natürlich auch<br />

keinen Relator, der unter diesen flegesten genannt-werden konnte.<br />

Es ist ferner wohl zu begreifen, <strong>das</strong>s die Fürsten vorzugsweise als<br />

Relatoren auftraten <strong>und</strong> sonst nur angesehene Personen, die mit<br />

dem Hofe in Verbindung standen, besonders Räte in dieser Eigenschaft<br />

Erwähnung fanden, <strong>und</strong> <strong>das</strong>s vielfach sogar die Personen<br />

genannt wurdeii, die bei der Ausübung der relatorischen Thätigkeit<br />

zugegen waren. Denn die <strong>Kanzlei</strong>, die mit den sachlichen Beratungen<br />

<strong>und</strong> Untersuchungen über eine Regierungshandlung ii iclits<br />

zu thun hatten, sondern dieselbe auf Gr<strong>und</strong> dargebotenen Materials<br />

nur schiiftlicli zu fixieren <strong>und</strong> in kanzleiinässige Formen zu bringen<br />

hatte, konnte selbstverständlich nicht für die Sache selbst, soiidein<br />

nur für deren kanzleimässige Aufzeichnung die Verantwortung<br />

übernehmen. Sie hielt sieh im übrigen schadlos, indem sie denjenigen<br />

im Vermerk iiamnhaft machte, ilei' ihr den Befehl zur Ausfertigung<br />

einer solchen Urk<strong>und</strong>e, gegeben hatte.<br />

Aber in der letzten Zeit Friedrichs IL, als die <strong>Kanzlei</strong> innerhalb<br />

des Verwaltun gskörpers au die vorderste Stelle gerücl't wurde,<br />

als ihre Sekretäre dcii mnarkgiflielien Räten gleichgestellt wurden<br />

<strong>und</strong> bisweilen vielleicht aiwIl. selbst zu dcii Beratungen über eine<br />

vorzunehineride Regierungshandlung hinzugezogen worden sind,<br />

scheint man in der <strong>Kanzlei</strong> nicht mehr <strong>das</strong> Bedürfnis in der Weise,<br />

wie früher, empf<strong>und</strong>en zu haben, sich in der Verantwortung fürdie<br />

Ausfertigung einer Urkwi'le durch die Bezeichnung des Auftraggeh)ers<br />

zu deckemi. Daher wurden gegen <strong>das</strong> Ende der Regierung<br />

Friedrichs II. die lielatoreuverinerke unter den Urk<strong>und</strong>en nur<br />

noch seiten hinzugefügt. Vorher jedoch unter Johann <strong>und</strong> auch<br />

noch in den ersten Jahren Friedrichs II. benügte man sieh häufig<br />

nicht nur die Person zu nennen, die den Befehl dci' <strong>Kanzlei</strong> erteilte,<br />

sondern man setzte auch noch die Zeugen hinzu, die der Erteilung<br />

des Beurkuiidungsbefehls beiwohnten, vermutlich um auch für<br />

den Fall gesichert zu sein, <strong>das</strong>s der betreffende Relator es später<br />

in Abrede stellte, den Auftrag zur Ausfertigung der Urk<strong>und</strong>e gegeben<br />

zu haben. So findet sich öfter die Fom'm: Relator dominus per<br />

se in presentla consiliariorum 1 oder z. B. Relator hasse de Bredow<br />

1 Riedel A. Bd. XI S. 93.

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