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Die Brandenburgische Kanzlei und das Urkundenwesen wahrend ...

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da sieh derartige Formularbücher nicht erhalten haben, <strong>und</strong> sie<br />

nirgends ausdrücklich erwdint verden, tut Bestimmtheit nicht zu<br />

In<br />

sagen. Doch ist wohl anzunehmen, (lass die <strong>Kanzlei</strong> solche Formularbücher<br />

besessen hat, denn so erklärt es sieh am leichtesten, \venru<br />

wir in den urk<strong>und</strong>en immer dieselben Schemata wiederlinden, lind<br />

uiis in den inhaltlich gleichen Diplomen dieselben Gedanken stets<br />

in denselben Fort neu begegnen.<br />

Ne Concepte sind in der Regel von (Ic-,ii <strong>Kanzlei</strong>sekretären entworfen<br />

worden) Nur sehr selten hat der Helator auch zugleich<br />

den Entwurf zur Urk<strong>und</strong>e geliefert. Ein einziges Beispiel dieser<br />

Art ist mir begegnet, wo es in dem Vermerke heisst: R[elatorl<br />

lirepos i tus Brandenburgensis et dedit lit.teras. 2 Aber nicht allein<br />

die Coneipieruuutg der gewöhnlichen Urk<strong>und</strong>en, die sieh inhaltlich<br />

Zumeist gleich blieben, war die Aufgabe der Sekretäre, sondern<br />

man überliess ihnen auch die Abfassung der schwierigeren Schriftstücke,<br />

die nicht bloss eine gewisse Stilfertigkeit, sondern oft auch<br />

juristische Kenntnisse erforderten. So ist (her Entwurf zur Klageschrift<br />

<strong>und</strong> Bcplik des Kurfäusten in der ponninerselten Angelegeiilieit<br />

aus dein Jahre 1468, wie wir bereits in anderem Zusarnmenhange<br />

erwihtiit haben,-' eine Arinit des Sekretärs Klitziuig.<br />

Bevor die Couieept.e zur Reinschrift gegeben wurden, unterzog<br />

niman sie einer Prüfung. <strong>Die</strong> Beobachtung, <strong>das</strong>s auf den<br />

Conicepteir Zusätze <strong>und</strong> Verbesserungen auch von anderer Hand, als<br />

die des entwerfenden Sekretärs, hinzugefügt, tm <strong>das</strong>s (hie Siegclaiikünidigumig<br />

<strong>und</strong> (las Datum erst naclmtiäglieim hinzu gesetzt, wurden,<br />

lässt erkennen, <strong>das</strong>s (las Unieine eimmer höheren Stelle zur Prüfung<br />

unterbreitet wurde, ehe die Muiulicmiiiug erfolgte. <strong>Die</strong> brandenl)u!rgischue<br />

<strong>Kanzlei</strong> war also, wie hieraus wohl zu schliessen ist, an<br />

die Erteilung eines l'ertigungsbefehmls gehuuumden. Er hatte zwar<br />

otleimbar keine grössere Bedeutung, da auch die Vollziehung dci Erk<strong>und</strong>e,<br />

die I3esiegelunug der originale, wie wir zeigen werden, ohne<br />

1 Vgl. Stölzel a. a. 0. Bd. 1 S. 98.<br />

2 Riedel A. Bd. XII S. 52, Anhang 1 S. 142..<br />

Siehe S. 3I.<br />

Sehr deutlich tritt dies u. a. in dem Concepte vom 26. Sept. 1426 hervor, <strong>das</strong><br />

in den Akten, welche die Streitigkeiten des Bischofs von Brandenburg mit dein Probste<br />

von Berlin betreffen (II. A. zu finden ist.

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