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Die Brandenburgische Kanzlei und das Urkundenwesen wahrend ...

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keit der ersteren von diesen ausschliessen. Beide Punkte weisen<br />

mit Bestimmtheit auf die Annahme hin, <strong>das</strong>s in der ]ftaildelihurgischen<br />

<strong>Kanzlei</strong> die Hegistrierung der Urk<strong>und</strong>en nach den Co iic<br />

ei) te n <strong>das</strong> allgemein gebräuchliche Verfahren gewesen sein muss.<br />

War dein aber so, dann mflsseii wir uns auch stets vor Au 'gen<br />

halten, (lass die Registerbände ffl die in ihnen allein überlieferten<br />

Urk<strong>und</strong>en keine Gewähr bieten, <strong>das</strong>s voti der <strong>Kanzlei</strong> stets den<br />

vorhandenen Abschriften in allen Punkten gleiche oder überhaupt<br />

entsprechende Originale ansgefeitigt worden sind •2<br />

<strong>Die</strong> Urk<strong>und</strong>en wurden zumeist v llstiiitlig, <strong>und</strong> nur selten in<br />

Form von Hegesten eingetragen. Auch die Regiertmgshiaiidlungen,<br />

(hie urk<strong>und</strong>lichen Ausdruck nicht gef<strong>und</strong>en hatten, kamen in diesen<br />

Begislerit zur Erwähnun g. Ueber sie wurden nur kurze \Tcrinorke<br />

au fgenoni i ien, aus denen der Empfänger, der Gegenstand, Cl(-i- Ort<br />

<strong>und</strong> <strong>das</strong> Datum der Verleihung eisiehithichi waren.<br />

Oft scheint die Hegistrierung vor der Anfertigung der Beinschrift<br />

, wohl unmittelbar Itelbar nach der Prüfung des Corieepts vorgeiioiimen<br />

zu sein. '\Vii haben st-hott darauf hiiiigewieseii, (lass die<br />

Urk<strong>und</strong>en in den Registern bisweilen wesentlich von den entsprechenden<br />

Originalen abweichen <strong>und</strong> <strong>das</strong>s, wo dies vi trkoin tut,<br />

<strong>das</strong> Concept vermutlich noch eine Aenderung erfahren bat, nachdem es<br />

bereits registriert war, ii. li. also die Abschrift frrtig war, als man<br />

zur M<strong>und</strong>ieruiig schritt. Ein direktes Beispiel dafür, (lass die Eiii-<br />

Iragung des Entwurfs in die Register erfolgte, ehe die Reinschrift<br />

besorgt war, gicht jene Abschrift mit dciii Vermerke «Ist noch<br />

<strong>Die</strong> Arheit war bereits abgeschlossen, als ich von den gründlichen <strong>und</strong> scharfsinnigen<br />

Ausführungen Gerhard Seeligers über .<strong>Die</strong> Registerführung am deutschen<br />

Königshof bis 1493. (Mittheilungen des Instituts für Oesterr. Geschichtsforschung Ergänzungsband<br />

III 223 ff) Kenntnis erhielt. Es freut mich, feststellen zu können, <strong>das</strong>s<br />

Seeliger für die königliche <strong>Kanzlei</strong> in der Frage nach der Vorlage der Registerabschriften<br />

zu demselben Resultat gelangt ist, <strong>das</strong> sich mir für die brandenburgische ergeben<br />

hat. Sehr bedaure ich, <strong>das</strong>s ich hier nicht mit derselben Ausführlichkeit, wie<br />

dieser Forscher in seiner obengenannten Abhandlung, auf die Registrierung eingehen<br />

konnte. Wie wertvoll derartige diplomatische Untersuchungen für unsere verwaltungsgeschichtliche<br />

Kenntnis des späteren Mittelalters sind, dafür liefert ja die Arbeit Seeligers<br />

<strong>das</strong> sprechendste Zeugnis. Seinem Beispiele, <strong>das</strong> er für die königliche <strong>Kanzlei</strong> gegeben<br />

hat, folgend, gedenke ich später die Registerführung am braiidenb. Hofe im Zusammenhange<br />

mit einer genaueren Beschreibung der Codices (vergl. S. 8) durch <strong>das</strong> 15. <strong>und</strong><br />

1. Jahrh<strong>und</strong>ert hindurch zu verfolgen.<br />

2 vgl. S. 108.

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