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Die Brandenburgische Kanzlei und das Urkundenwesen wahrend ...

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- 76 -<br />

<strong>Kanzlei</strong>verhältiiisse ausgehen können, da für die Organisation der<br />

Fürstenkanzleien die der Heiehskanzlei mehr oder weniger von<br />

Einfluss gewesen ist, gehen die Ansichten über die 'fliätigkeit des<br />

Relators auseinander. Während Liiidii(,r l <strong>und</strong> l3resslau 2 in demselben<br />

die Person erblicken, welche der <strong>Kanzlei</strong> dcii Befehl zur<br />

Ausstellung einer betreffenden Urk<strong>und</strong>e übermittelte, weist Sceliger<br />

3 dem Relator eine weit grössere Aufgabe zu <strong>und</strong> sucht ilarznthun,<br />

<strong>das</strong>s in ihm der verantwortliche Leiter der gesamten zur<br />

Beurk<strong>und</strong>ung gelangenden Begiertmgshiandluiig zusehen ist, der in<br />

erster Linie die der Beurk<strong>und</strong>ung vorangehenden Verhandlungen<br />

zu führen <strong>und</strong>, als <strong>das</strong> letzte <strong>und</strong> wohl nicht als <strong>das</strong> wesentlichste<br />

Moment seiner Thitigkcit., den Auftrag zur Ausfertigung der Urk<strong>und</strong>e<br />

der <strong>Kanzlei</strong> zu geben hatte, -<br />

Ani brandenburgischen Hofe kann die Thütigkeit des I{elators<br />

n 1 c h t in der Leitung der dem eigentlichen Regierungsakte vorangehenden<br />

Verhandlungen zu suchen sein.<br />

In den Kap. 1. näher behandelten Registerbüchern stossen wir,<br />

wie bereits erwähnt wurde, öfter auf Abschnitte, die überschrieben<br />

sind «Manlehen od. dergl. unverbriffet», in denen wir Leliensvergebungen<br />

u. s. w. an gewisse Personen in Form von Regesten<br />

mit Angabe d3s I)atutns, wann dieselben erfolgt sind, eingetragen<br />

finden, über welche urk<strong>und</strong>liche Zeugnisse nicht ausgefertigt worden<br />

sind. Häufig sind wohl Urk<strong>und</strong>en über Verleihungen u. s. w.<br />

gar nicht oder erst viele Jahre nach der vollzogenen Handlung ausgefertigt<br />

worden, nicht selten, weil die betreffenden Einpfiiuger<br />

1 Lindner, Das Urk<strong>und</strong>enwesen Karle IV. <strong>und</strong> seiner Nachfolger. Stuttgart 1882,<br />

S. 128 ff.<br />

2 I3resslau a. a. 0. S. 737 ff.<br />

2 Seeliger, Das deutsche Hofmeisteramt im späteren Mittelalter. Innsbruck 1885.<br />

S. 102. In dem Aufsatze: <strong>Die</strong> kurmainzische Verwaltung der Reichskanzlei (Mitteilungen<br />

des Instituts für österr. Geschichtsforsch. Bd. VIII S. 1 if.) scheint Seeliger schon von<br />

der in der erst genannten Schrift entwickelten Ansicht in betreff der Thätigkeit der<br />

Relatoren zurückgekommen zu sein, wenigstens bezeichnet ei' in dieser Abhandlung<br />

(S. 15) die Relatoren nur als die Personen,«welche den Befehl [der zur Vornahme der<br />

Beurk<strong>und</strong>ung nötig war] vermittelten.; von der cLeitung der gesamten Regierungshandlung.<br />

ist hier nicht mehr die Rede.<br />

4 Vgl. S. 20.<br />

5 Gr<strong>und</strong>mann, Versuch einer Uckeriniirkischen Adeishisterie, l'renilau 1744, S. 15.<br />

wo Fälle angeführt sind, in denen die Ausstellung der Lehneurk<strong>und</strong>en erst 15-20<br />

Jahre nach der Verleihung erfolgte.

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