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Die Brandenburgische Kanzlei und das Urkundenwesen wahrend ...

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je<br />

- 158 -<br />

liegen, <strong>das</strong>s die Stücke in ihrer Anlage zeitlich zu trennen sind.<br />

Denn war die Partie, welche nicht auf 1-Joweck zurückgeht, selbständi<br />

g für sich als Fortsetzung ziuii ersten Abschnitt später<br />

1 iacligetragen worden, so kann die Ausführung durch eine andere<br />

Hand nicht so befremden, wie sie unter der Aiiiialiine eines dir'<br />

kteii zeitlichen Zusarniiienhanges Z\vi sehen den Alisclinittcii befremden<br />

muss. Auisserdein ist, sobald wir zwischen die Atifeitigung<br />

der einzelnri Partiengewisse Zeilrüume legen, damit auch die<br />

Erklärung für die sonst, iiielit recht verständliche Thatsaelie gef<strong>und</strong>en,<br />

<strong>das</strong>s nicht wir iiihalthieli sich eng berührende Urk<strong>und</strong>en<br />

derselben Aussteller, sondern sogar völlig gleiche l)oeuniente, von<br />

denen mehrere AusFertiguiigemi in! inarkgräfliclieii Archive vorliaiidetm<br />

waren, in ganz versch1ielen(m R uhriken über die drei Abschnitte<br />

zerstreut gebucht sind. So ist die Urk<strong>und</strong>e, durch welche<br />

Heiiihiard von Coffl,iis die Hälfte von Schloss <strong>und</strong> Stadt Cottbus<br />

dein Kurfürsten Friedrich verkauft, im Archivregister auf S. 15 in der<br />

Buhrik ((1).)) sowie auf S. 90 in der Rubrik «V» registriert"siehe<br />

S. 165 <strong>und</strong> S. 184), so steht <strong>das</strong> Schriftstück, in welcher die Uebergabe<br />

der Neumtiark au Brandenburg durch Friedrich von Polentz verbrieft<br />

ist, auf S. 81 in «S» <strong>und</strong> auf S. 'J'i in «X» siehe S. 181 <strong>und</strong> S. 186)<br />

u. s. w. . . . <strong>Die</strong>ser Mangel der Anordnung, (1er sogar dazu führte,<br />

eng zusammengehöri ges Material auseinander zu reissen, wäre uiacim<br />

meiner Ansicht hei einer eiiilieithichien Anlage des ganzen aus der<br />

Zeit des Kiirfüistemi Friedrich stammenden Teils kaLiiii möglich gewesen.<br />

Daraus aber, <strong>das</strong>s seine Eititragmuig in 3 zeitlich auseiuanderhiegend<br />

'n Absätzen erfolgt ist, kann ohne weiteres der Schluss<br />

gezogen werden, <strong>das</strong>s dein entsprechend auch, die in ihm verzeiclmrieten<br />

Arehtivalien nicht mit einem, sondern in drei Malen an <strong>das</strong><br />

Dormistift übergehen worden sind. Bevor die Urk<strong>und</strong>en dorthin ahgingen,<br />

wurde jedesmal dem Geschäftsbranche der <strong>Kanzlei</strong> entsprechend<br />

eine genaue Registrierung der hetiefTenden Stücke vorgenommen.<br />

Jeder der drei Abschnitte stellt also dcii Urrifanig des<br />

Materials eiiier Ablieferung dar.<br />

1 Nehmen wir noch den Teil des Registers aus der Regierungsperiode Albrechts<br />

hinzu, der seinerseits wieder die Archivalien der unter diesem Fürsten erfolgten<br />

Ablieferung bezeichnet, so ergiebt nich, <strong>das</strong>s die Masse der Urk<strong>und</strong>en. die wir in dem<br />

ganzen Register gebucht finden, in 4 Abteilungen an <strong>das</strong> Domstift überführt worden sind.

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