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Die Brandenburgische Kanzlei und das Urkundenwesen wahrend ...

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KAPITEL IV.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Kanzlei</strong>vermerke unter den Urk<strong>und</strong>en.<br />

Für die Erfurseliling des Geschüftsganges einer späteren mittelalterlichen<br />

<strong>Kanzlei</strong> koiiiineii vornehmlich zwei Quellen in Betracht<br />

<strong>Die</strong> Vermerke , die vielfach von den Beamten der ausstellenden<br />

<strong>Kanzlei</strong> unter die Urk<strong>und</strong>e gesetzt wurden, in welchen Angaben<br />

über einzelne Momente des Beurkuncli ingsgesehäfts enthalten sind,<br />

UQ(1 die Kaiizleioidniingeii beziehentlich die Eidformulare, in denen<br />

(liC Funktionen der Beamten festgesetzt, <strong>und</strong> dadurch zugleich Bestirni<br />

iiungen über die llaiidhabuiig des <strong>Kanzlei</strong>betriebes getroffen<br />

waren.<br />

Was die hrandeiiburgische <strong>Kanzlei</strong> angeht, so sind uns <strong>Kanzlei</strong>ordnungen<br />

bez. Eidbrmulare aus unserer Periode nicht erhalten.<br />

\T0 gewissem Interesse ist daher für uns die Kenntnis des Eides<br />

den der fränkische Kanzler dcii Hohenzollern im Jahre 1486 seinen<br />

Fürsten beschwören musste. 1 Denn wenn auch die 'Verwaltungen<br />

der finkischeIL <strong>und</strong> brandenburgischen Länder getrennt waren, so<br />

scheint doch die Gescliftsführung in den beiden <strong>Kanzlei</strong>en -- was<br />

hei ihrer gemeinsame!! Gr<strong>und</strong>lage vuim vornherein zu erwarten ist<br />

im wesentlichen ganz dieselbe gewesen zu sein.<br />

Aber dieser Eid wird immer nur mit Vorsicht für die Erfbisehuiig<br />

derhrandenburgisclmeu Verhältnisse zu verwerten sein. Für sie<br />

sind die <strong>Kanzlei</strong>vern'ierke unter den Urk<strong>und</strong>en die wich-<br />

1 7b in R. 78, 81 St. 1.) ; gedruckt von Wagner in dem schon angeführten Aufsatze<br />

Archivalischen Zeitschrift, Bd. X 8, 21, 22.

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