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Die Brandenburgische Kanzlei und das Urkundenwesen wahrend ...

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- abgesehen V011 den vielen anderen, zweifellos wichtigeren Ft,iiklinien<br />

des Fürsten -- diesem eine kann) zu hewältigeiide Arhf i sIast<br />

auf die Schultern geladen haben, wlirend die einzelnen Bte am<br />

liefe, (ha sicherlich eher berufen waren, die Verhältnisse zu prüfen,<br />

olh <strong>und</strong> iii welchem Umfange ciii Lehen vergeben werden sollte,<br />

eine Forderung anzuerkennen war u. s. w., sich in dieser hinsieht<br />

nur sehr wenig betliiitigt haben würden. Aber gerade die Wirksamkeit<br />

der BMe hei der Bestimmung über vürziiiiehiineiide Bei irk<strong>und</strong>ungeii<br />

wird ja in so vielen Urk<strong>und</strong>en ausdrücklich hervorgehoben,<br />

irnd es ist eine immer wiederkehrende Wendung in den<br />

UFkUn(lefl «wir haben verliehen ii. s. w. mit naeh rade uu ser<br />

rete». Wenn also die Mitwirkung der Räte heim Zustandekuinuien<br />

der Handlung iii diesen Relatorenvermerkeii zinn Ausdruck gebracht<br />

werden sohlt, so hätten doch die Räte in ihnen viel öfter genannt<br />

werden müssen, als es wirklich gescliielil<br />

<strong>Die</strong> Aufgabe des lielators am brandenburgischen Hofe kann<br />

also, wie aus unseren Darleguugeiihervorgeht, iiic.ht in einer<br />

Thätigkeit bestanden habe, die so viel Zeit <strong>und</strong> Mühe verlangte,<br />

wie sie für die Verhandlungen eines Regierun gsaktes wohl zumeist<br />

nötig waren, denn sonst wäre es unerklärlich, wie der Markgraf<br />

selbst die relatorische Funktion so überaus oft ausüben konnte.<br />

Anderseits musste sie aber eine gewisse Bedeutung <strong>und</strong> Verantwortung<br />

in sieli schiessen, weil grade vorzu gsweise der Markgraf<br />

<strong>und</strong> ausser iRin zumeist nur die angeseheuieren Räte als Helatoren<br />

erscheinen, <strong>und</strong> vielfach sogar die Personengenannt werden, die<br />

bei der Ausübung der relatorischen Thätigkeit zugegen waren.'<br />

Ganz besonders bemerkenswert ist ferner, <strong>das</strong>s, sobald unter einer<br />

nur regestenartig eiiigetragenen Abschrift ein Helatoienvermerk hiiiizugefügt<br />

ist, im Regest fast immer auf die Ausfertigung der cii 1sprechenden<br />

urk<strong>und</strong>lichen Aufzeichnung ausdrücklich hingewiesen<br />

wird ‚2 'Wir haben damit einen weiteren Gesichtspunkt gewonnen,<br />

1 Siehe S. 80.<br />

2 Z. B, Register 8 (R. 78 8 St. A.) fol. 88i. d., wo hinter den Regesten von Verleihungen,<br />

die urk<strong>und</strong>lich noch nicht fixiert waren, die auch sämtlich keine ilelatorenvermwke<br />

fühien, Regesten m i t Relatorenvermerken folgen, in denen aber durch den<br />

Zusatz nach lude eins brives besonders hervorgehoben wird, <strong>das</strong>s über die betreffende<br />

Handlung Briefe ausgestellt sind.<br />

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