03.10.2013 Aufrufe

Die Brandenburgische Kanzlei und das Urkundenwesen wahrend ...

Die Brandenburgische Kanzlei und das Urkundenwesen wahrend ...

Die Brandenburgische Kanzlei und das Urkundenwesen wahrend ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 95 -<br />

Eiitcliluss offiziell k<strong>und</strong> that, aber gerade <strong>das</strong> rechtlich wichtige<br />

Moment in dcii handlungen der früheren Zeiten, die sogleich vorgenommene<br />

symbolische Belelinung, unterblieb nunmehr. Sie fehlte<br />

den Akten der späteren Perjude, so<strong>das</strong>s diese sicht übei die Bedeutung<br />

einer mündlichen Aeusserung des Herrschers kaum erhoben<br />

hätten, weini derselbe nicht, zugleich mit der Eröffnung seines<br />

Willens dem Empfänger <strong>das</strong> Recht zugesprochen, beziehentlich<br />

selbst den Befehl erteilt hätte, eine dem Inhalte der Verkündigung<br />

entsprechende Urk<strong>und</strong>e von der <strong>Kanzlei</strong> ausstellen zu lassen.<br />

Dadurch gewalin dieser Vorgang eineim dcii Fürsten mehr verpflichtenden<br />

Charakter, <strong>und</strong> wenn auch dadurch noch immer nicht,<br />

wie in den früheren Forinalakten, dem Empfänger der Besitztitel<br />

rechtlich übergeben war, so war er ihm aber thatsächlicli damit<br />

zugesprochen worden.<br />

<strong>Die</strong>ser Akt, in dem die Eröffnung an dcii Einpfänger<br />

erfolgte t <strong>und</strong> - was viel wichtiger war -<br />

die Erlaubnis bez. der Befehl zur Beurk<strong>und</strong>ung dung<br />

g egeh on wurde, war die ha ndlu ii g, weiche dem Beurk<strong>und</strong>ungsgeschäft,<br />

<strong>das</strong> doch nur eine Fo'ge derselben war, stets<br />

voranging. Ihr wohnten, je nach der Bedeutung des betreffenden<br />

Objektes <strong>und</strong> der Stellung des Empfängers, eine mehr oder minder<br />

grosse Zahl von Bäten <strong>und</strong> anderen dem Hofe nahestehenden Persönlichkeiten<br />

als Zeugen bei .2 Sie sind es, die für die<br />

brandenburgischen Urk<strong>und</strong>en als Handlungszeugen<br />

z mi bezeichnen sind, sie waren Zeugen der Handlung gewesen.<br />

Den Handlungszeugen stehen die Beurkuiidungszeugen gegenüber.<br />

<strong>Die</strong> Betirkumidung umfasste mehrere Stufen ; sie begann mit<br />

der Erteilung des Beurk<strong>und</strong>ungsbefehils an die <strong>Kanzlei</strong> <strong>und</strong> schloss<br />

mit der Aushändigung des Originals an die Petenten. Untersuchen<br />

1 War der Empfänger nicht am Hofe anwesend, oder handelte es sieh um Erlasse<br />

allgemeiner Natur, die dem einzelnen nicht zu gute kamen, sondern im Interesse der<br />

Verwaltung des Landes gegeben wurden, so unterblieb natürlich die feierliche Eröffnung.<br />

In diesen Fällen teilte der Fürst seinen Entschluss den Räten vermutlich während der<br />

Beratungen mit <strong>und</strong> erteilte unmittelbar den Befehl zur Beurk<strong>und</strong>ung. Hier fiel also<br />

die Handlung in die Beratung des Markgrafen mit seinen Ratgebern.<br />

2 Nicht seltenwerden die als Zeugen bei der Handlung genannten Personen wenigstens<br />

zum teil auch an denvorhergehenden Beratungen teil genommen haben vgl. S. 98.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!