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Die Brandenburgische Kanzlei und das Urkundenwesen wahrend ...

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<strong>Die</strong>sen eigenartigen Vermerk möchte ich folgendermassen erklären<br />

: <strong>Die</strong> Urk<strong>und</strong>e ist datiert: Onolsbaeh, 31 August 1418. In<br />

dieser Zeit weilte also der Kiirferst, wie wir auch aus anderen<br />

Quellen wissen, gerade in seinen fränkischen Stammlanden. Während<br />

seines dortigen Aufenthalts hat er vermutlich auf die Bitten des<br />

als promotOi causae bezeichneten Eih. (jülnitze, der am Hofe des<br />

Kurfürsten erschienen war, um Verleihungen für (las Kloster Neuendorf<br />

zu erwirken, jenem die Verleiliuiigen zugesagt <strong>und</strong> ihn au<br />

seinen Rat in der Mark, \Virich von rjII.(utlinge1I gewiesen, sieh<br />

durch dessen Vermittlung eine entsprechende Urk<strong>und</strong>e von der<br />

brandenburgischen <strong>Kanzlei</strong> ausstellen zu lassen. Troiithingeui überbringt<br />

der <strong>Kanzlei</strong> diesen Befehl des Herrschers. <strong>Die</strong>selbe fertigt auch<br />

die Urk<strong>und</strong>e aus, begnügt sieh aber nicht, Treutliiigen als Relator -<br />

zu nennen, sondern erwähnt auch, <strong>das</strong>s nach der Aussage dieses<br />

<strong>und</strong> des Intervenienten Gölnitze der Befehl vorn Kurfürsten selbst<br />

herrührt. Würde die <strong>Kanzlei</strong> darauf, <strong>das</strong>s der Regent selbst die<br />

Ausstellung befühlen habe, so grossen 'Wert gelegt haben, wenn<br />

die <strong>Kanzlei</strong> öfter in die Lage kam, auch ohne desen Befehl Urk<strong>und</strong>en<br />

auszufertigen? Sicherlich nicht. Auch diese Urk<strong>und</strong>e muss<br />

uns in der Ansicht bestärken, <strong>das</strong>s ohne Genehmigung des Fürsten<br />

Beurk<strong>und</strong>ungen am brandenburgisolien Hofe nicht vorgenommen<br />

wurden.<br />

Anders waren natürlich die Verhältnisse, wenn der Regent<br />

ausser Landes war, <strong>und</strong> die Regierung in den Händen von Räten lag,<br />

die als Statthalter eingesetzt, ausdrücklich (las Recht erhalten hatten,<br />

Ilegierungshandl ungen selbständig vorzunehmen.<br />

Bemerkenswert ist aber, <strong>das</strong>s die Räte, die unter Friedrich 1. in<br />

dessen Abwesenheit die Verwaltung der Mark leiteten, soweit wir<br />

scheu, die von ihnen in dieser Zeit ausgeführten Hegierungsakte<br />

unter ihrem eigenen N am üii <strong>und</strong> Siegel, aber mit dem Zusatze<br />

<strong>das</strong>s sie «an stad <strong>und</strong> von wegen» des Markgrafen handeln,2<br />

verbriefen ' liessen. 3 Sie gaben dadurch ulme Weiteres zu erkennen,<br />

1 Vgl. z. B. <strong>Die</strong> Bevollmächtigung Treutlingens vom 13. März 1419 bei Fidicin<br />

Histor.-diplorn. Beitr. Bd. IV S. 123.<br />

' Riedel A. Bd. XII S. 24i. Bd. XIII. S. 343.<br />

Von Treutlingen sind mehrere solche Urk<strong>und</strong>en vorhanden: Riedel A. Bd. XII

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