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Die Brandenburgische Kanzlei und das Urkundenwesen wahrend ...

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Betrell der erweiteiten anzunehmen, <strong>das</strong>s sie stets zuerst auf die<br />

Originale kamen <strong>und</strong> von dieseit daiiii auf die Conzeple nacingetragen<br />

wurden. Denn einiiial war unter den Eiitwiirfeii, die vorliegen,<br />

kein einziges zu finden, <strong>das</strong> mit einen! erweiterte][ Vei'merke<br />

versehen war, ail(1c1'selts ahei' sind ilils mehrereFälle<br />

begegnet ‚ wo sieh mit. Sicherheit auf dcii Originalein erkennen<br />

liess, <strong>das</strong>s die betrelfeudeit Vermerke erst iiaehtrüglichi liiiizugef(igt<br />

worden sin(1, 1 d. h. wo die Wahrscheinlichkeit, <strong>das</strong>s Sie von Aufang<br />

an auf dorn Concepte nicht verzeichnet waren, eine sehr<br />

hohe ist.<br />

Wenn aber die erweiterten Relatorenveriiierke iirspr(nglieli<br />

mir den Originaleun angehört haben, so können - da die Abschriften<br />

am braudenburgisclien Hofe nach dcii Entwürfeui registiert<br />

wurden - überall da, wo wir in den Hegistcrii derartige<br />

Veriiiem'ke finden, diese erst nac1ttr(gliehi von dcii Heirischfte rii<br />

unter die Coneepte beziohentlichu unter die Abschriften gesetzt<br />

worden sein. 2 Ferinei aber ergiebt sich für uns, wenn wir von<br />

1 Z. B. Or. 1448 Februar 21. Berlin (St. A.). Or. 1451 April 27. Berlin (St. A.).<br />

Or. 1459 Januar 25, Lebus (St. A.).<br />

2 Bisweilen stehen auf den Originalen Unterfertigungen (siehe Anhang 1), während<br />

sich im Register unter derselben Urk<strong>und</strong>e erweiterte Relatorenvermerke finden. So<br />

heisst es unter Or, 1456 November 2() LebusSt. A.) : cd mandatum dornini Heinricus<br />

Howeck, während wir unter der entsprechenden Abschrift (Registerband lt fol. 41' . 11-<br />

B. 78 ii St. A.) die Notiz lesen I-ielatui' doniinus per se et legit. In diesem Falle war,<br />

wie ich annehme, auf dem Concepte ursprünglich kein Vermerk hinzugefügt. Der<br />

<strong>Kanzlei</strong>sekretär Howeck, der die Ausfertigung dieses Originals überwacht hatte, setzte,<br />

nachdem er die Vergleichung der Reinschrift mit dem Bntwurfe besorgt hatte, eigenhändig<br />

isiehe S. 88 die Unterfertigung unter <strong>das</strong> Original <strong>und</strong> legte es nun dem Fürsten<br />

vor, der es selbst durchsah. Da es wider den <strong>Kanzlei</strong>gebrauch war, zu der Unterfrtigung<br />

eine Notiz über (Ije erfolgte Prüfung der Urk<strong>und</strong>enstücke hinzuzufügen, so<br />

konnte Howeck dieselbe nicht mehr auf dein Originale, sondern nur unter dem Concepte<br />

zum Ausdruck bringen, indem er dort statt der Unterfertigung den gleichbedeutenden<br />

Relatorenvermerk (siehe S. 8]) anbrachte, zu dem er ohne weiteres die Notiz tet legit»<br />

hinzusetzen konnte. - Ebenso scheint es mir mit dem Or. 1433 Januar 4 Johanniterorden<br />

(St. AJ zu stehen. hier lautet der Vermerk: De mandate dornini Johannes Sommer<br />

prothonotarius, dagegen unter der Abschrift (R. 78 5 fol. St. A.) Dominus per se et<br />

examinavit coram coiisiiiariis.<br />

Anders verhält es sich mit din Or. 148 Februar 21 Berlin St. A.), <strong>das</strong> den Vermerk<br />

tiägt: Relator domiiius per se et legif, der unter der Abschrift dieser Urk<strong>und</strong>e<br />

R. 78 10 fol. 20 . d. St.. A.) : Relator her Bernd von der Schulenborg heisst. Bei<br />

genauerer Prüfung des Vermerkes auf dem Original erkennt man deutlich die Spuren<br />

einer Rasur, welche aber die Ansätze eines früheren, dort stehenden \ernierkes nicht<br />

völlig zu tilgen vermochte, so <strong>das</strong>s ich nicht bezweifle, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Original ursprünglich<br />

mit einem andern Vermerke, wahrscheinlich demselben, den wir jetzt noch unter der

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