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Die Brandenburgische Kanzlei und das Urkundenwesen wahrend ...

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in soleheii viclit,igereri Fragen des inneren <strong>Kanzlei</strong>betriebes, velclie<br />

auch für die Verwaltung im allgemeinen von grosser Bedeutung<br />

waren, ist sicherlich eine Uehereinstiiniiiting in dem Verfahren der<br />

beiden <strong>Kanzlei</strong>en der Iloheiizo!lern zinnal in jener Zeit, wo Franken<br />

<strong>und</strong> Brandenburg eben noch iii einer Ilaiid vereinigt gewesen waren,<br />

anzunehmen. In diesem Eide muss aber der Kanzler schwören, acht<br />

ZU gehen, <strong>das</strong>s mit den fürstlichen Siegeln «nichts versigelt werd<br />

oder ausgee, es geschehe daiiii mit wissen <strong>und</strong> willen meiner gnedigeii<br />

liern oder inirer gnadeii abwesen durch rate uFer retej, den<br />

derselben irer gnaden sach ZU handeln bevollien wurdet.» 1<br />

<strong>Die</strong> letzte Stufe. der Beurk<strong>und</strong>ung war die Aushändi gun g des<br />

Originals an den Empfänger, die wahrscheinlich wie überall im<br />

späteren Mittelalter,-' einfach durch Kanziciheanite erfolgte, nachdein<br />

der Empfänger die Gebühren entrichtet hatte.<br />

<strong>Die</strong>s war der Geseliftsgang, wie er in der branden]). <strong>Kanzlei</strong> im<br />

allgemeinen hei der Beurk<strong>und</strong>ung eingehalten wurde. 5 Ei gewährt uns<br />

einmal erfreulichen einen Einblick in den sorgsam geregelteii Betrieb<br />

dieses Zweiges der inarkgräflichen Verwaltung, dann aber zeigt er uns,<br />

ein wie grosses Interesse die Fürsten selbst den AuIahoii der <strong>Kanzlei</strong><br />

entgegen brachten, <strong>und</strong> mit welcher Sorgfalt sie die vorschriftsmässige<br />

Ausführun g der ihre Entschliessungen urk<strong>und</strong>lich zum Ausdruck<br />

briiigenden Schriftsteke überwacht haben. Sogar dci Markgraf Johann,<br />

der es als Verweser des braudonhurgisehien Landes bei der Erfühluiig<br />

der Herrscherpflichiteii sonst wohl in ruaiicliei Beziehung an<br />

der nötigen Energie fehlen liess, hat, wie die <strong>Kanzlei</strong>notizen aus dieser<br />

Zeit beweisen, bei dein Teile der von ihni gegebenen Urk<strong>und</strong>en<br />

die Durchsicht vor ihrer Vollziehung selbst vorgein Immen.<br />

1 7• b. in R. 78. 81. (St. A.) ; gedruckt von Wagner in Archivalischer Zeitschrift<br />

Bd. X S. 22. In der Vorlage, die im St. A. zu Berlin hinterlegt ist, heisst es .mit<br />

wissen <strong>und</strong> willen» während Wagner druckt: cmit wissen <strong>und</strong> gehais.<br />

2 Breselau a. a 0. S. 789.<br />

8 Wenn ich in diesem Zusammenhange von den Urk<strong>und</strong>en, welche etwa ausserhalb<br />

der brandenburgischen <strong>Kanzlei</strong> entstanden <strong>und</strong> bis auf die Besiegelung fertig gestellt<br />

an den Hof eingereicht worden sind, nicht gesprochen habe, so hat dies seinen Gr<strong>und</strong><br />

darin, <strong>das</strong>s derartige Fälle in unserer Zeit nur ganz ausnahmsweise vorgekommen sind,<br />

<strong>und</strong> mir eigentlich kein einziges Original begegnet ist, bei der ich mit völliger Sicherheit<br />

ihre Entstellung ausserhalb der markgri.flichen <strong>Kanzlei</strong> nachweisen könnte.

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