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Die Brandenburgische Kanzlei und das Urkundenwesen wahrend ...

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die Ausferti gun g einer Urk<strong>und</strong>e nicht wollten. So habe ich im<br />

Geh. Staatsarchiv einen Zettel gef<strong>und</strong>en, auf dem vermerkt war,<br />

<strong>das</strong>s der Kurfürst Friedrich II. einem gewissen Dionvsius <strong>und</strong> seinen<br />

Erben noch 16() Gulden schuldig wäre, mit. dem Zusatz : « sy wolden<br />

keinen brief darob.» Wurde nachträglich die betreffende Urk<strong>und</strong>e<br />

ausgestellt, so griff man vermutlich auf diese Notizen zurück,<br />

aus denen <strong>das</strong> Nähere zu ersehen war. hinter die betreffende<br />

Notiz im Register wurde durch einemi ensprecimenden Zusatz<br />

die später erfolgte Ausfertigun g des betreffendenIiocumentes augemerkt.<br />

Auffahleriderweise ist unter keinem der Regesten, zu denen<br />

Urk<strong>und</strong>en noch nicht ausgefertigt waren, irgend ein Relatorenvernierk<br />

wahrzunehmen. <strong>Die</strong>se Erscheinung ist, wie ich glaube, mit der Deutung<br />

des Relators in dem Sinne als Leiter der zu dem Regieriingsacte<br />

führenden Verhandlungen nicht in Einklang zu. bringen. Denn wenn<br />

auch die in den Regestemm bezeichneten Handlungen noch keine urk<strong>und</strong>lichen<br />

Bestätigungen erhalten hatten, so müssen doch immerhin<br />

diesen Regieruiigsakteii in derselben Weise, wie den urk<strong>und</strong>lich<br />

sanktionierten, Beratungen vorangegangen Schi, di3 von gewissen<br />

Räten geführt worden sind. Und wenn dies <strong>das</strong> Hauptmnomneut in<br />

der 'rhätigkeit der lielatoren war, so ist nicht abzusehen, warum<br />

in allen diesen Fällen die Helatoren nicht genannt sind, während<br />

unter den Regesteu ‚ die zu bereits ausgefertigten Urk<strong>und</strong>en gehören,<br />

2 in demselben Verhältnis, wie unter den vollständig registrierten<br />

Urk<strong>und</strong>en ilelatoreinvernierke vorhanden sind.<br />

Noch ein anderes <strong>und</strong> wichtigeres Moment spricht gegen die<br />

Möglichkeit dieser Auffassung der relatorisehen Wirksamkeit.<br />

In der überwiegend grösseren hälfte aller <strong>Kanzlei</strong>notizen in<br />

denen ein hlelator genannt wird, tritt der Markgraf selbst iii dieser<br />

Eigenschaft auf. Unter der Annahme, <strong>das</strong>s der Relator <strong>das</strong> schwierige<br />

Geschäft der der Beurk<strong>und</strong>ung vorangehenden Beratungen, Untersuchungen<br />

u. s. w. zu erledigen hatte, würde diese Thätigkeit allein<br />

1 Vgl. z B. R. 78 8 (St. A.) fol. 20, wo hinter dem Regest einer Verleihung für<br />

Henning von Kokdo in dem Abschnitte mit der Ueberschrift Manleheii unverbriffet<br />

von anderer Hand, sicherlich später hinzugefügt ist: 'sie haben brive darnb.<br />

<strong>Die</strong> ausgefertigten Urk<strong>und</strong>en wurden nicht immer vollständig registriert, sondern<br />

bisweilen nur in der Form von Regosten in die Register eingetragen (siehe S. 109).

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