03.10.2013 Aufrufe

Die Brandenburgische Kanzlei und das Urkundenwesen wahrend ...

Die Brandenburgische Kanzlei und das Urkundenwesen wahrend ...

Die Brandenburgische Kanzlei und das Urkundenwesen wahrend ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Wirdi die Regierung erfahren,' der Ilerrselier selbst, (tor sich diesem<br />

Ge.hLiTte iuiterzog, <strong>das</strong> er bisweilen in Gegeiiwart seiner Räte oder<br />

auch geine.iiisaun mit einem derselben erledigte. Nur seltener goschnellt<br />

es, <strong>das</strong>s ciii k ii rtirstliclicr Rat allein <strong>das</strong> Original diireIisieht,<br />

wo er dann, vinn Fürsten mit der Durchsieht besonders beauftragt<br />

würdet ist. Im allgemeinen sI ieint der Relator zugleich<br />

diese 'l'liitigkeit ausgeübt zu haben. Vereinzelt hegegneit wir auch<br />

solchen 1 iktimulen, auf denen der Markgraf als Belator md irgeiid<br />

ein hat. als derPrüfende genannt sind 2 mmd wiederum andemeii,<br />

aus deren \ermeikeii <strong>das</strong> utngekelirte Verhültuis zu ersehen<br />

Das Resultat der Durchsiehit destiigivals war unter gewöhnliehen<br />

Verhältnissen die Erteilung des \ohlziehiuiigsli:leliIus ‚ (I- Ii,<br />

ies Befehles zur Besiegelung des betretlenden Schriftstückes. Nur<br />

ausnahmsweise, wenn die vorliegende Ausferti g ung den Amiforderiliigeil<br />

nicht entsprach, oder noch besondere Umstände eingetreten<br />

waren, welche eine Aenderung i ll, Emitsehlusse des Fürsten bewirkt<br />

hatten, wird die \ollzieliiuig der Urk<strong>und</strong>e versagt worden seimi.<br />

Dass anm lirandemihurgisehien Hofe die Einholung eines besonderen<br />

Befehles seitens der <strong>Kanzlei</strong> nötig war, ehe sie die Besiogelim img des<br />

Originales omnehiiien di irfte ‚ braucht wohl nicht näher begründet.<br />

zu werden, nachdem wir dargelegt haben, <strong>das</strong>s die <strong>Kanzlei</strong> die<br />

Dokumente vir der Besiegelting in dci 1egel zur Begutachtung zu<br />

unterbreiten hatte. Denn was konnte diese Einrichtun g weiter hezweekeim<br />

‚ als <strong>das</strong>s der Fürst, lmeziehentlidi sei ne Hite ‚ erst <strong>das</strong><br />

Original gebilligt <strong>und</strong> sieh mit der Vollziehung desselben einverstanden<br />

erklärt haben s llten ‚ bevor die liesiegelung erfolgte<br />

Für die braudeimburgisehme <strong>Kanzlei</strong> fehlt leider ein direktes Beweismittel,<br />

<strong>das</strong> die Notwendigkeit des Yollziehimmigsbefehls unzweifelhaft<br />

dartlitit ‚ wie wir es für die fränkische <strong>Kanzlei</strong> dem' Hohenzollern<br />

in dein Kam izlereile aus der ii Jahre 1 186 besitzen. Aber die Besimm<br />

inungen des Eides über diesen Punkt hinkt sind, wohl ohne Bedenken<br />

auch auf die brandenbur gischen Verhältnisse zu übertragen. Denn<br />

1 Ob es in den Vermerken heisst: vidit et examinavit, oder bloss vidit beziellentl.<br />

legit, halte ich für belanglos, <strong>und</strong> ich meine, <strong>das</strong>s in allen Fällen <strong>das</strong> gleiche Mass der<br />

Thätigkeit seitens der <strong>das</strong> Original prüfenden Personen anzunehmen ist.<br />

2 Z. B. Riedem A. Bd. VI S. 502. Anhang 1. S. 144.<br />

3 Z. B. Riedel A. Bd. XX S. 282. Anhang 1. S. 148.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!