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Die Brandenburgische Kanzlei und das Urkundenwesen wahrend ...

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- iN<br />

aus dein Jahre 1418 1 wird der [iitervenient bez. der Sollicilator<br />

in der Unterfertigiiiig als promotor causae genannt; es ist dies der<br />

einzige Fall, wo sich in unserer Zeit in brandenburgiselien Urkiindeii<br />

diese Bezeichnung nachweisen lässt.<br />

Nachdem die Petition eingereicht war, werden oft, bevor die<br />

Entschliessung erfolgte, Beratungen dahiher gepllogeii wi rdcri Seil],<br />

wie mau sich der Bitte gegenüber verhalten wolle. <strong>Die</strong>se Beratungen<br />

iiiügen mitunter - je riauli (1cr Pcrsoii des Bittstellers <strong>und</strong><br />

dem Inhalte der Bitte - eingehendere Unterstteliiuigen erforderlich<br />

gemacht <strong>und</strong> längere Zeit in Aiisprucli genoi]iineii haben. Dass<br />

diese Aufgabe in der Hegel deii Räten am Hofe zufiel, unterliegt<br />

kaum einem Zweifel. Von velelieu Räten aber, <strong>und</strong> in welcher<br />

Weise die 'ci'hiaiI(IkiI1 geführt wurden, darüber ist nichts Näheres<br />

zu entnehmeii. Deriii wenn wir auch dort, wo wir Räte zur Ausübung<br />

der relatorischen Funktion bestimmt selten, in dieseim zugleich<br />

die Männer vermuten wertleii ‚ die mit der Leitung der<br />

\' eiliaiidluiigen betraut wareu, so sind 1 rli diese Fälle, wie mir<br />

scheint, iii i Verhältnis zu den Urkuuitleii ‚ in \velchicii dci Fürst selbst<br />

Ilelator ist, <strong>und</strong> ciii Hinweis* auf die Person, in deren Fläiideu die<br />

Bearbeitung der Angelegenheit lag, nicht gegeben ist, zu wenig<br />

zahlreich, uni uns über diesen Punkt zur Entscheidung gelangen<br />

zu lassen.<br />

Hatte der [lerrseliet' für den vorliegciideu Fall seinen Entschluss<br />

gefasst, so fand die Ilaiidliin- 5 statt, in welcher er dciii Peteiiteii<br />

denselben mitteilte <strong>und</strong> ihm <strong>das</strong> Recht zur BeLI rkiiiid ing zuspracht.<br />

Da hei diesen Handlungen die <strong>Kanzlei</strong> der Regel nach offiziel nicht<br />

vertreten war, so musste eine Persoti, welche die <strong>Kanzlei</strong> voll dciii<br />

Willen des Fürsten amtlichi in Kenntnis setzen mml ihr dcii Auftrag<br />

1 Or. 1418. August 31. KI. Neuendorf (St. A.), bei Riedel S.-Bd. S. 358, wo jedoch die<br />

Unterfertigung nicht richtig wiedergegeben ist, siehe S. 1Ei Anm. 3. Wie aus dieser Unterfertigung,<br />

in der neben dem Promotor causae auch noch der Relator besonders bezeichnet<br />

ist, hervorgeht, können am brandenburgischen Ilife nicht, wie Seeliger für die<br />

Reichskanzlei in dem bereits öfter zitierten Aufsatze, in Mitth. des Instituts für Oesterr.<br />

Gesch. Bd. VIII S. 15) annimmt, die Promotion <strong>und</strong> die Relation ein <strong>und</strong> derselbe Akt<br />

gewesen sein, vielmehr scheint sich hier die 1hätigkeit des Promotors mit der des<br />

intervenienten bez. Sollicitators des Königshofes siehe Seeliger an demselben 0. S. 17)<br />

zl.I decken.<br />

2 Vgl. S. 79 Anmerk. 1.<br />

Vgl. 5. 95.

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