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Die Schweiz und die Goldtransaktionen im Zweiten Weltkrieg

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Zwischenbericht Gold 101<br />

Kapitel 2<br />

wirtschaftliche Interessen best<strong>im</strong>mte Politik der <strong>Schweiz</strong> gegenüber Deutschland auf <strong>die</strong> Probe<br />

stellte.<br />

Seit Beginn des Jahres 1943 war <strong>die</strong> <strong>Schweiz</strong> direkt dem zunehmenden Druck der Alliierten<br />

ausgesetzt gewesen. <strong>Die</strong>ser Druck schlug sich in einer Reihe zusehends eindringlicherer<br />

Verlautbarungen <strong>und</strong> Resolutionen nieder, <strong>die</strong> anfangs 1945 in <strong>die</strong> Forderung nach einem<br />

vollständigen Abbruch der Beziehungen zu Deutschland münden sollten. <strong>Die</strong> Warnungen<br />

waren, zeitlich leicht verschoben, vor dem Hintergr<strong>und</strong> der ausserordentlich umfangreichen<br />

<strong>Goldtransaktionen</strong> zwischen Reichsbank <strong>und</strong> SNB in den Jahren 1942 <strong>und</strong> 1943 erfolgt. War<br />

1942 lediglich <strong>die</strong> Unterstützung, <strong>die</strong> <strong>die</strong> SNB der Reichsbank bei der Devisenbeschaffung<br />

gewährt hatte, kritisiert worden, so war mit der Interalliierten Erklärung betreffend Beutegut<br />

aus dem NS-Machtbereich vom 5. Januar 1943 eine erste konkrete Warnung erfolgt. <strong>Die</strong>se<br />

hatte sich speziell an <strong>die</strong> Neutralen gerichtet, war schweizerischerseits aber folgenlos<br />

geblieben.<br />

<strong>Die</strong> von den Alliierten veröffentlichte Declaration on Gold Purchases vom 22. Februar 1944 133<br />

sprach sich direkt gegen <strong>die</strong> Übernahme geraubten Goldes durch neutrale Staaten aus. Waren<br />

<strong>die</strong> bisherigen Warnungen eher rechtlicher Art, fügte sich <strong>die</strong> Erklärung vom 22. Februar 1944<br />

nahtlos in das System der wirtschaftlichen Kriegführung ein, hatte sie doch zum Ziel, Gold als<br />

eines der letzten Mittel der Achsenmächte zum Erwerb von Gütern <strong>im</strong> Ausland zu<br />

blockieren. 134 Eine unmittelbare Reaktion auf <strong>die</strong> Deklaration der Alliierten seitens der SNB<br />

blieb aus. Erst am 17. Mai wiederholte das Direktorium den<br />

«früher schon geäusserten Wunsch, … <strong>die</strong> Reichsbank möchte ihre Goldremittierungen an <strong>die</strong><br />

Nationalbank, sofern sie nicht auf Geschäftsoperationen mit der <strong>Schweiz</strong> zurückzuführen sind,<br />

<strong>im</strong> Hinblick auf <strong>die</strong> ständigen Vorstellungen <strong>und</strong> Erklärungen, welche von den alliierten<br />

Regierungen an <strong>die</strong> Neutralen gerichtet werden, nach Möglichkeit einschränken». 135<br />

<strong>Die</strong> alliierten Warnungen blieben somit innerhalb der SNB nicht ganz ohne Wirkung.<br />

Massgebend aber war weiterhin <strong>die</strong> Auffassung, <strong>die</strong> Nationalbank könne <strong>die</strong> Entgegennahme<br />

von Gold der Reichsbank prinzipiell nicht ablehnen.<br />

Diskussionen innerhalb der <strong>Schweiz</strong>erischen Nationalbank<br />

<strong>Die</strong> Warnungen der Alliierten hatten darüber hinaus zur Folge, dass sich <strong>die</strong> SNB dadurch<br />

gezwungen sah, ihre Goldübernahmen von der Reichsbank kritisch zu überprüfen, da <strong>im</strong> Fall<br />

eines Sieges der Alliierten das Risiko bestand, Gold zurückgeben oder eine materielle Kompensation<br />

zahlen zu müssen. Damit wurde schon <strong>im</strong> Mai 1943 auch von einem Mitglied der<br />

133 Eine britische Note mit praktisch identischem Wortlauf traf am 23. Februar 1944 ein, BAR E 2001 (E) 1967/113, Band<br />

437; Archiv SNB B3/117.8 I, Beilage 2, zur Notiz betreffend <strong>die</strong> Goldoperationen der <strong>Schweiz</strong>erischen Nationalbank<br />

<strong>im</strong> Hinblick auf <strong>die</strong> Erklärungen der Alliierten über den Goldhandel mit den Achsenmächten des Rechtsbüros der SNB<br />

vom 5. April 1944.<br />

134 BAR E 2001 (E) 2, Band 555, Mémoire «La politique alliée à l’égard des biens réputés pillés (looted property)» vom<br />

2.2.1945, S. 3.<br />

135 Archiv SNB, B3/117.8 I, Protokoll des Direktoriums, 17. Mai 1944, Nr. 519.

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