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Die Schweiz und die Goldtransaktionen im Zweiten Weltkrieg

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Zwischenbericht Gold 135<br />

Kapitel 2<br />

verzichten können». 308 Nach langen Beratungen gab der Bankausschuss der Fassung des<br />

Direktoriums den Vorzug. Nachdem sich <strong>die</strong> SNB auf den einmal eingeschlagenen Weg der<br />

Rechtfertigung durch das Argument der Gutgläubigkeit festgelegt hatte, war ein Rückzug nur<br />

unter dem Verlust der eigenen Glaubwürdigkeit zu vollziehen. Sie war in ihrer eigenen<br />

Argumentation gefangen <strong>und</strong> konnte aus dem einmal errichteten Gedankengebäude der<br />

Gutgläubigkeit nicht mehr ausbrechen.<br />

Innerhalb des SNB-Direktoriums kam es 1946 zum Zerwürfnis zwischen zwei Mitgliedern,<br />

nachdem Generaldirektor Hirs wegen seines Verhaltens an den Washingtoner Verhandlungen<br />

von anderen Vertretern der schweizerischen Delegation scharf kritisiert worden war (siehe<br />

Kapitel 6). Zudem warf der B<strong>und</strong>esrat der Nationalbank vor, sie habe <strong>die</strong> Delegation für<br />

Washington ungenügend über <strong>die</strong> Goldgeschäfte mit der Reichsbank informiert. 309 Um bei<br />

allfälligen Rechtsansprüchen der Alliierten besser vorbereitet zu sein, ordnete der B<strong>und</strong>esrat<br />

am 26. April 1946, also noch vor Abschluss der Verhandlungen in Washington, eine Zeugeneinvernahme<br />

der Direktoriumsmitglieder durch das <strong>Schweiz</strong>erische B<strong>und</strong>esgericht an. 310<br />

Gegenstand <strong>die</strong>ser Beweisaufnahme waren unter anderem <strong>die</strong> Konsultationen der SNB mit<br />

Reichsbankvizepräsident Puhl während des Kriegs, in denen von der Frage nach der Lieferung<br />

von Raubgold an <strong>die</strong> SNB <strong>die</strong> Rede gewesen war.<br />

Im Juni 1946 warfen sich <strong>die</strong> beiden Generaldirektoren Rossy <strong>und</strong> Hirs nun gegenseitig vor,<br />

von der Herkunft des übernommenen Goldes aus ursprünglich belgischem Besitz gewusst zu<br />

haben. Rossy bezeichnete eine weitere Zusammenarbeit mit Hirs als unmöglich <strong>und</strong> drohte mit<br />

seinem Rücktritt.<br />

«Comme je vous l’ai dit, il ne m’est pas possible d’envisager une collaboration avec M. Hirs<br />

au-delà de la fin de l’année, en raison de son attitude générale à Washington et surtout en<br />

raison du fait qu’il a, en 1943 et 1944, acheté de la Reichsbank l’or belge volé en connaissant<br />

la provenance et la nature de cet or. J’est<strong>im</strong>e que le Conseil fédéral ne peut tolérer, après une<br />

telle conduite, que M. Hirs reste à la Direction générale.» 311<br />

Hirs konterte, nicht er, sondern Rossy sei für <strong>die</strong> Abwicklung der Goldübernahmen der SNB<br />

verantwortlich gewesen. 312 Ohne auf <strong>die</strong> persönlichen Hintergründe <strong>und</strong> den Verlauf des Streits<br />

näher einzugehen, sei hier lediglich dessen Ausgang vermerkt: Unter Aufsicht einer Untersuchungskommission<br />

des Bankausschusses fand schliesslich ein mündliches Verfahren statt,<br />

308 Archiv SNB, Protokoll des Bankausschusses, 23./24.5.1946, S. 161–162; siehe auch DDS, Band 15, Nr. 447, S. 1138–<br />

1141.<br />

309 Siehe dazu ausführlicher Vogler 1997b, S. 9–12, <strong>und</strong> Castelmur 1997, S. 61–65; Durrer 1984.<br />

310 Siehe auch BAR E 1004.1 1, Band 468, BRB Nr. 1085, 26.4.1946; BAR E 2001 (E) 1, Band 294; BAR E 2800<br />

1967/61, Band 76; BAR E 6100 (A) 25, Band 2326; Archiv SNB, Protokoll des Bankausschusses, 23./24.5.1946,<br />

S. 156; Vogler 1997b, S. 10.<br />

311 Schreiben von Rossy an den Direktor der Eidg. Finanzverwaltung, E. Reinhardt, vom 19.6.1946, in: DDS, Band 16, Nr.<br />

79, S. 242–243.<br />

312 Archiv SNB, Protokoll des Bankausschusses, Nr. 10, 17.6.1946, S. 236; 27.6.1946, S. 242.

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