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Die Schweiz und die Goldtransaktionen im Zweiten Weltkrieg

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Zwischenbericht Gold 68<br />

Kapitel 2<br />

rechnung durch den B<strong>und</strong>esrat genehmigt werden, bevor sie veröffentlicht <strong>und</strong> der Generalversammlung<br />

vorgelegt wurden. 8<br />

Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage für <strong>die</strong> Geschäftstätigkeit der SNB waren <strong>die</strong> Nationalbankgesetze von<br />

1905 <strong>und</strong> 1921 sowie das B<strong>und</strong>esgesetz über das Münzwesen von 3. Juni 1931. Letzteres legte<br />

den Goldstandard fest <strong>und</strong> verfügte, dass der schweizerische Bargeldumlauf zu mindestens<br />

40 Prozent mit Gold gedeckt sein musste. Gleichzeitig mit der Abwertung des Frankens von<br />

1936 erlangten <strong>die</strong> Banknoten gesetzlichen Kurs. <strong>Die</strong> feste Goldparität wurde aufgehoben <strong>und</strong><br />

durch eine um 30 Prozent tiefere Rahmenparität ersetzt, so dass der Wert des Frankens von<br />

nun an in der Bandbreite zwischen 190 <strong>und</strong> 215 Milligramm Feingold schwanken durfte. 9<br />

Oberste Behörde der SNB war der Bankrat, in dem Interessenvertreter der verschiedenen<br />

Wirtschaftszweige <strong>und</strong> Landesteile einsassen. Präsident <strong>und</strong> Vizepräsident des Gremiums<br />

waren von Amtes wegen in den gleichen Funktionen Mitglieder des Bankausschusses, der <strong>die</strong><br />

nähere Aufsicht <strong>und</strong> Kontrolle des Geschäftsganges <strong>und</strong> der Geschäftsführung ausübte. Der<br />

Bankausschuss entsprach damit ungefähr dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, war<br />

aber nicht <strong>im</strong> gleichen Ausmass weisungsbefugt, konnte sich somit in entscheidenden Fragen<br />

unter Umständen nicht gegen den geschlossenen Widerstand des Direktoriums durchsetzen.<br />

Zur Zeit des <strong>Zweiten</strong> <strong>Weltkrieg</strong>s bestand der Ausschuss aus sieben Mitgliedern. Präsident war<br />

der vormalige Direktoriumspräsident Gottlieb Bachmann, als Vizepräsident amtete Léon<br />

Daguet, Präsident der Freiburger Kantonalbank. Das Direktorium setzte sich zusammen aus<br />

den Vorstehern der drei Departemente: Ernst Weber (zugleich Präsident des Direktoriums),<br />

Paul Rossy <strong>und</strong> Fritz Schnorf. Schnorf verliess <strong>die</strong> SNB 1942 <strong>und</strong> wurde durch Alfred Hirs <strong>im</strong><br />

geschäftsführenden Gremium der Bank ersetzt. 10<br />

8<br />

9<br />

10<br />

Für den ganzen Abschnitt: <strong>Schweiz</strong>erische Nationalbank 1957, S. 323–338; Handbook on the History of European<br />

Banks 1994, S. 1032–1036; Fior 1997, S. 17–22; Guex 1993, S. 19–58.<br />

Siehe dazu AS 1906, 47; AS 1921, 581; AS 1931, 601; AS 1936, 741, sowie DDS, Band 11, Nr. 297, S. 861–868; BAR<br />

E 7800/1, Band 66. Der B<strong>und</strong>esrat forderte <strong>die</strong> SNB <strong>im</strong> Oktober 1938 auf, <strong>die</strong> Parität in noch engeren Grenzen zu<br />

halten, einer Abwertung zwischen 29,25% <strong>und</strong> 30,75% entsprechend. Archiv SNB 2001, Protokollnotiz für <strong>die</strong><br />

Direktoriumssitzung vom 13.10.1938.<br />

Siehe biographische Angaben <strong>im</strong> Anhang 1.

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