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Die Schweiz und die Goldtransaktionen im Zweiten Weltkrieg

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Zwischenbericht Gold 103<br />

Kapitel 2<br />

den Standpunkt stellen», dass sie durch einen solchen Schritt verletzt würde. Weber<br />

schliesslich betonte, dass der Hinweis auf <strong>die</strong> mit dem Status als Goldwährungsland<br />

verb<strong>und</strong>ene Annahmepflicht für <strong>die</strong> <strong>Schweiz</strong> weiterhin «stichhaltig» sei, abgesehen davon<br />

könne man nicht wissen, woher das Reichsbankgold stamme: «Wer will uns beweisen, dass das<br />

Gold, wie <strong>die</strong> Engländer behaupten, ‹gestohlen› worden sei?» 141<br />

In der nächsten Sitzung griff Weber <strong>die</strong> Problematik nochmals auf <strong>und</strong> bekräftigte seinen<br />

Standpunkt. Er sei zwar damit einverstanden, «dass <strong>die</strong> Frage politischen Charakter<br />

angenommen hat; das ändert aber nichts an der Tatsache, dass wir, weil <strong>und</strong> solange wir eine<br />

Goldwährung haben, gehalten sind, von anderen Ländern Gold anzunehmen». Bachmann wies<br />

erneut darauf hin, dass sich <strong>die</strong> SNB «hier nicht ohne weiteres auf den guten Glauben berufen»,<br />

sich aber sehr wohl weigern könne, «Gold anzunehmen, ohne dass es damit seine Stellung als<br />

Goldwährungsland aufgibt». 142 Sodann nahm Bachmann <strong>die</strong> entscheidende Differenzierung<br />

vor:<br />

«Der Vorsitzende stellte fest, dass hier zwei Fragen auseinanderzuhalten sind. Einmal <strong>die</strong><br />

objektive Frage, ob wir Gold aufnehmen wollen oder nicht, sowie <strong>die</strong> subjektive Frage, ob wir<br />

Gold, das uns angeboten wird, unbesehen entgegennehmen dürfen, auch wenn wir Verdacht<br />

haben, es könnte sich um Gold handeln, das auf unrechtmässige Weise erworben worden ist.»<br />

In objektiver Hinsicht, hielt Bachmann weiter fest, mache ein nationales Gesetz noch keine<br />

internationale Verpflichtung zum Goldankauf aus, wofür es Präzedenzfälle gebe: «So haben<br />

während des letzen <strong>Weltkrieg</strong>es Schweden <strong>und</strong> Holland es, um einer übermässigen<br />

Kreditausweitung [entgegen] zu steuern, allgemein abgelehnt, Gold ohne weiteres in Zahlung<br />

zu nehmen.» Bachmann erkannte auch <strong>die</strong> über den rein rechtlichen Gehalt hinausgehende<br />

Tragweite der Problematik: «In der subjektiven Seite <strong>die</strong>ser Frage liegt der politische<br />

Charakter der Frage, der uns zwingt, eine besondere Wachsamkeit walten zu lassen … .» 143<br />

Rossy pflichtete den Ansichten Bachmanns «gr<strong>und</strong>sätzlich» bei, um sogleich anzufügen, «dass<br />

<strong>die</strong> Nationalbank bis jetzt von keiner Seite darüber unterrichtet worden ist, dass <strong>die</strong> Deutschen<br />

Gold gestohlen hätten. <strong>Die</strong> Requisition von Gold ist ein Recht, das der Besetzungsmacht nach<br />

den Best<strong>im</strong>mungen des Völkerrechts zusteht.» 144<br />

Rossy führte aus, Yves de Boisanger habe ihm gegenüber erklärt, «dass privates Gold bis jetzt<br />

von den deutschen Instanzen nicht beschlagnahmt worden» sei. Er, Boisanger, habe «das<br />

belgische Gold den Deutschen aus freien Stücken übergeben». 145 <strong>Die</strong>ser Einwand war aufgr<strong>und</strong><br />

des damaligen Kenntnisstands unzutreffend <strong>und</strong> stellte darüber hinaus Rossys eigene Recht-<br />

141 Ibid., S. 189. Weber zeigte sich <strong>im</strong>merhin damit einverstanden, dass der B<strong>und</strong>esrat über <strong>die</strong> Frage orientiert werde.<br />

Über<strong>die</strong>s sei B<strong>und</strong>esrat Wetter «in den bisherigen Besprechungen jeweils von den Goldsendungen der Reichsbank in<br />

Kenntnis gesetzt worden».<br />

142 Archiv SNB, Protokoll des Bankausschusses, 26./27.8.1943, S. 240.<br />

<strong>Die</strong> Warnungen der Alliierten sind bereits mehrfach thematisiert worden, zum Beispiel bei Rings 1996, S. 71–80; Fior<br />

1997, S. 50–70; Durrer 1984, S. 135ff.<br />

143 Archiv SNB, Protokoll des Bankausschusses, 26./27.8.1943, S. 240.<br />

144 Ibid., S. 240 (Hervorhebung durch Kommission).<br />

145 Ibid., S. 241f.

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