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Die Schweiz und die Goldtransaktionen im Zweiten Weltkrieg

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Zwischenbericht Gold 207<br />

Kapitel 6<br />

Offen blieb vorderhand, wie <strong>die</strong> Implementierung des Abkommens geregelt werden sollte.<br />

Dazu bedurfte es weiterer Verhandlungen. Zunächst galt es, den Problemkomplex der<br />

Zertifizierung der in den USA eingefrorenen Vermögenswerte in Angriff zu nehmen. Bis Ende<br />

1947 wurden durch <strong>die</strong> <strong>Schweiz</strong>erische Verrechnungsstelle, <strong>die</strong> mit <strong>die</strong>ser Aufgabe betraut<br />

worden war, r<strong>und</strong> 170 000 Zertifikate ausgestellt. 18 Insgesamt konnten dadurch Guthaben <strong>im</strong><br />

Wert von 4,6 Milliarden <strong>Schweiz</strong>erfranken befreit werden. Vermögen <strong>im</strong> Wert von 400<br />

Millionen Franken wurden nicht zertifiziert <strong>und</strong> fielen dem US-Feindgutverwalter anhe<strong>im</strong>. 19<br />

Danach rückten <strong>die</strong> Sequesterkonflikte in den Vordergr<strong>und</strong>. Dabei ging es um <strong>die</strong> Frage, durch<br />

wen deutsche Guthaben in Drittstaaten, <strong>die</strong> deutschen Unternehmen mit Sitz in der <strong>Schweiz</strong><br />

gehörten, zu liqui<strong>die</strong>ren waren. Nachdem ein multilateraler Lösungsversuch gescheitert war,<br />

wurden mit mehreren Staaten bilaterale Verträge abgeschlossen, <strong>die</strong> einen Liquidationserlös<br />

von r<strong>und</strong> 90 Millionen Franken ergaben. Davon gingen r<strong>und</strong> 40 Millionen an <strong>die</strong> <strong>Schweiz</strong>, <strong>die</strong><br />

sie zur Hälfte <strong>Schweiz</strong>ern, <strong>die</strong> durch den Nazismus <strong>und</strong> <strong>die</strong> Kriegsfolgen zu Schaden<br />

gekommen waren, zugute kommen liess. 20 Auch bei der Liquidation der blockierten deutschen<br />

Guthaben gelangte man schliesslich zu einer Einigung. In einem Ende August 1952 finalisierten<br />

Ablösungspaket des Washingtoner Abkommens wurde festgehalten, dass <strong>die</strong> Alliierten gegen<br />

eine Pauschalabfindung von 121,5 Millionen Franken an <strong>die</strong> IARA-Staaten auf ihre Ansprüche<br />

gegenüber der <strong>Schweiz</strong> verzichteten. <strong>Die</strong> Aufbringung der Ablösesumme an <strong>die</strong> Alliierten <strong>und</strong><br />

<strong>die</strong> Behandlung der deutschen Vermögen in der <strong>Schweiz</strong> wurden Gegenstand vertraglicher<br />

Regelungen zwischen Bern <strong>und</strong> der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland. 21<br />

************<br />

Auch wenn es der <strong>Schweiz</strong>er Delegation 1946 gelungen war, den Alliierten Konzessionen<br />

abzuringen <strong>und</strong> <strong>die</strong> eigene Position in mehrfacher Hinsicht erfolgreich zu verteidigen, so darf<br />

nicht übersehen werden, dass auch schweizerischerseits gewichtige Zugeständnisse erbracht<br />

werden mussten. Dazu gehörte vor allem <strong>die</strong> Verpflichtung, <strong>die</strong> deutschen Guthaben zu<br />

liqui<strong>die</strong>ren <strong>und</strong> ihren Erlös mit den Alliierten zuhanden der IARA-Signatarstaaten zu teilen.<br />

<strong>Die</strong>se Vereinbarung wurde insbesondere auf bürgerlicher Seite als Übergriff auf ausländisches<br />

Privateigentum <strong>und</strong> somit als Einbruch in <strong>die</strong> innerstaatliche Rechtsordnung kritisiert. 22 Hatte<br />

man dem Abkommen schliesslich dennoch zugest<strong>im</strong>mt, so vor allem deshalb, weil es dadurch<br />

möglich wurde, <strong>die</strong> angeschlagenen Beziehungen mit den Alliierten zu normalisieren.<br />

Angesichts der internationalen Kräfteverhältnisse sowie der bedeutenden wirtschaftlichen <strong>und</strong><br />

finanziellen Interessen, <strong>die</strong> dabei auf dem Spiel standen, blieb der <strong>Schweiz</strong> gar keine andere<br />

Wahl.<br />

18<br />

19<br />

20<br />

21<br />

22<br />

Ibid., S. 142, 156.<br />

Ibid., S. 156f.<br />

Ibid., S. 255.<br />

Ibid., S. 406.<br />

Ibid., S. 105f.

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