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Die Schweiz und die Goldtransaktionen im Zweiten Weltkrieg

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Zwischenbericht Gold 124<br />

Kapitel 2<br />

geschlagen werden, da sämtliches Gold, über das <strong>die</strong> Reichsbank verfüge, entweder gestohlen<br />

oder geraubt worden sei, wurde als «typisch a-juristisches Argument» vermerkt. 254 <strong>Die</strong> beiden<br />

Argumentationsweisen liefen parallel, besassen aber keine gemeinsamen Anknüpfungspunkte.<br />

Der benötigte Kompromiss konnte zwar gef<strong>und</strong>en werden, indes nicht ohne bedenklichen<br />

Verrat an der Sache selbst:<br />

«En définitive, la Suisse a eu gain de cause quant au fond et les Alliés quant à la forme. …<br />

Par ce compromis, la Suisse a réussi à sauvegarder le principe essentiel et fondamental qui<br />

consiste à pouvoir maintenir ses achats d’or à l’Allemagne.» 255<br />

Damit war <strong>die</strong> letzte Goldzession der Reichsbank an <strong>die</strong> SNB vom April 1945 bereits<br />

vorgezeichnet.<br />

<strong>Die</strong> Vereinbarungen vom 28. Februar <strong>und</strong> vom 11. April 1945<br />

<strong>Die</strong> schweizerische Neutralität, so wie sie durch <strong>die</strong> Behörden ausgelegt wurde, machte ein<br />

Eintreten auf <strong>die</strong> alliierte Forderung nach einem kompletten Abbruch der Wirtschaftsbeziehungen<br />

zu Deutschland aus prinzipiellen Erwägungen bis am Schluss unannehmbar. <strong>Die</strong><br />

Strategie des B<strong>und</strong>esrates verliess sich darauf, dass der Handelsaustausch mit Deutschland<br />

wenn nicht de iure, so doch de facto als Folge der deutschen Lieferunfähigkeit nun sehr rasch<br />

praktisch ganz zum Erliegen käme, so dass ohne Zutun der <strong>Schweiz</strong> das von den Alliierten<br />

geforderte Resultat dennoch erreicht werden könne. 256 In den letzten Kriegsmonaten kam es in<br />

der Folge noch zu zwei weiteren Vereinbarungen über den Wirtschaftsverkehr mit dem Reich:<br />

<strong>Die</strong> erste, das Schlussprotokoll vom 28. Februar 1945, regelte den Modus vivendi seit Ablauf<br />

des letzten Wirtschaftsabkommens per 15. Februar 1945; <strong>die</strong> zweite, das sogenannte Puhl-<br />

Abkommen vom 11. April 1945, best<strong>im</strong>mte quasi <strong>die</strong> Liquidation der deutschen<br />

Verpflichtungen kurz vor dem endgültigen Zusammenbruch des Reichs. Während <strong>im</strong> Rahmen<br />

des Schlussprotokolls bei fast vollständig eingestellten schweizerischen Ausfuhren <strong>die</strong><br />

deutschen Exporte monatlich noch r<strong>und</strong> 10 Millionen Franken erreichten, brachte das Puhl-<br />

Abkommen eine Regelung für <strong>die</strong> stark in Verzug geratenen Zahlungen für <strong>die</strong> unsichtbaren<br />

Exporte der <strong>Schweiz</strong>. 257<br />

Schon wenige Tage nach Abreise der alliierten Mission trat <strong>die</strong> <strong>Schweiz</strong> in neue<br />

Verhandlungen mit Vertretern der Reichsbank. <strong>Die</strong>se waren angereist, um das Konto der<br />

Reichsbank bei der SNB von der Sperre zu befreien <strong>und</strong> den Weg für weitere Goldverkäufe<br />

der Reichsbank freizumachen – um «unser Konto bei der Nationalbank aufzufüllen, für den<br />

Fall, dass es erschöpft werden sollte». 258 Puhl, der aus früheren Verhandlungen «für eine<br />

sachliche <strong>und</strong> wohlwollende Haltung unserem Land gegenüber» bekannt war, strich dabei<br />

254 DDS, Band 15, S. 1027.<br />

255 Ibid., S. 1027f.<br />

256 Siehe dazu BAR E 2801 1967/77, Band 8, Compte-rendu de la séance du 7 mars 1945 de la Commission des Affaires<br />

étrangères du Conseil national; siehe auch DDS, Band 15, S. 977f.<br />

257 BAR E 2001 (E) 2, Band 576; Hotz 1950, S. 79; Homberger 1997, S. 127.<br />

258 BAR E 2801 1967/77, Band 9, Schreiben von Puhl an Funk vom 19.3.1945.

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