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Die Schweiz und die Goldtransaktionen im Zweiten Weltkrieg

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Zwischenbericht Gold 67<br />

Kapitel 2<br />

<strong>Die</strong> Realität des Krieges nahm sich anders aus. <strong>Die</strong> eroberten Länder wurden systematisch<br />

ausgeplündert <strong>und</strong> ausgeraubt, während <strong>im</strong> Innern Deutschlands <strong>und</strong> den annektierten Gebieten<br />

ein umfassendes System der Kriegswirtschaft errichtet wurde. Dabei geriet das Reich mit der<br />

Begleichung von Forderungen gegenüber der <strong>Schweiz</strong> zusehends in Rückstand. <strong>Die</strong>s obwohl<br />

letztere, wie der schweizerische Handelsdiplomat Jean Hotz 5 nach dem Krieg in Erinnerung<br />

rief, «aus dem Achsengebiet ... mengen- <strong>und</strong> wertmässig viel mehr Waren bezogen [hat], als sie<br />

dorthin lieferte». 6<br />

<strong>Die</strong> <strong>Schweiz</strong> stellte NS-Deutschland wiederholt Clearingkredite zur Verfügung. Dabei<br />

gewährte der B<strong>und</strong> eine sogenannte Transfergarantie, indem er sich verpflichtete, <strong>die</strong> deutscherseits<br />

ausbleibenden Mittel in das Clearing einzuschiessen, um dadurch den schweizerischen<br />

Exporteuren längere Wartefristen bei der Auszahlung für bereits durch sie erbrachte<br />

Leistungen zu ersparen. <strong>Die</strong> auf <strong>die</strong>se Weise gewährten Kredite beliefen sich bei Kriegsende<br />

auf 1119 Millionen Franken. 7<br />

Hinzu kamen weitere Leistungen zugunsten Deutschlands wie <strong>die</strong> Durchführung von<br />

<strong>Goldtransaktionen</strong>, <strong>die</strong> ausserhalb des Clearings stattfanden. Wie bereits in Kapitel 1 erwähnt,<br />

war der Verkauf von Gold eines der wichtigsten Mittel zur Abdeckung des deutschen<br />

Devisenbedarfs. Welche Rolle dabei <strong>die</strong> SNB spielte <strong>und</strong> welche Ziele sie mit ihrer Goldpolitik<br />

verfolgte, ist Gegenstand der folgenden Ausführungen.<br />

Gremien <strong>und</strong> Funktion der <strong>Schweiz</strong>erischen Nationalbank<br />

<strong>Die</strong> <strong>Schweiz</strong>erische Nationalbank (SNB) nahm 1907 ihren Betrieb als privatrechtliche<br />

Körperschaft unter Kontrolle des B<strong>und</strong>es auf. <strong>Die</strong> Organisation des Noteninstituts war nicht<br />

wie bei einer gewöhnlichen Aktiengesellschaft durch Statuten geregelt, sondern durch das<br />

Gesetz, welches <strong>die</strong> Aufgaben der Bank <strong>und</strong> deren Organisation regelte. Von dem<br />

Aktienkapital waren zwei Fünftel den schweizerischen Kantonen reserviert, ein Fünftel den<br />

ehemaligen Emissionsbanken des Landes, <strong>und</strong> weitere zwei Fünftel wurden zur öffentlichen<br />

Zeichnung aufgelegt. Der B<strong>und</strong> übte seine verfassungsmässige Aufsichtspflicht vor allem über<br />

<strong>die</strong> weitreichenden Kompetenzen bei der Besetzung der wichtigsten Bankbehörden <strong>und</strong> der<br />

Geschäftsleitung aus. Von den 40 Mitgliedern des Bankrates ernannte der B<strong>und</strong>esrat deren 23<br />

sowie zusätzlich den Präsidenten <strong>und</strong> Vizepräsidenten, <strong>die</strong> zugleich auch dem Bankausschuss<br />

vorstanden. Ausserdem wählte er auf Vorschlag des Bankrates <strong>die</strong> Mitglieder des dreiköpfigen<br />

Direktoriums. Dazu kamen weitere Befugnisse. So mussten Geschäftsbericht <strong>und</strong> Jahres-<br />

5<br />

6<br />

7<br />

Siehe biographische Hinweise <strong>im</strong> Anhang 1.<br />

Hotz 1950, S. 65. Siehe auch DDS, Band 15, S. 20–26.<br />

BAR E 7800/1, Band 16, Friedrich Gygax; kurzgefasster Bericht über <strong>die</strong> schweizerisch-deutschen<br />

Wirtschaftsverhandlungen während des Krieges, Januar 1946, S. 61; in der Folge als Gygax, Kurzbericht, zitiert. Zum<br />

Problem der «Clearingmilliarde» siehe Tanner 1986.

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