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Local Evaluation of Policies for Discounted Markov Decision Problems

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grentzenden Nachbaren eines Termini zu vergleichen, und die verfallenen Grentzen<br />

wiederum in Richtigkeit zu bringen, dafern sich aber andere Umstände dabey<br />

ereignen solten, daß sie mit den Königl. Forsten angrentzenden Adelichen und<br />

Amts-Dörffern nicht zum Stande kommen könten, hat selbige s<strong>of</strong>ort an den zeitigen<br />

Commissarium loci zu referiren damit derselbe der Krieges- und Domainen-<br />

Cammer umständlich Bericht abstatte, welche dann das nöthige weiter verfügen,<br />

und nach genügsamer eingezogener Erkundigung der Sache derselben Entscheidung<br />

und Richtigkeit dem Befinden nach befördern wird.<br />

§ 2: Gleichwie auch verschiedentlich angemercket worden, daß mehrenteils die<br />

Grentzen mit Hauung gewißer Schallmen und Creutzen in den Bäumen oder durch<br />

Setzung gewißer Pfosten oder Pfähle pflegen gemachet zu werden, auch wohl gar<br />

an einigen Orthen gewiße Wege zur Grentzscheide fest gesetzet zu werden, dergleichen<br />

Grentzmahle aber von keiner beständigen Dauer sind, allermaßen die auf<br />

solche Art angeschalmete oder eingecreutzte Bäume gar leicht vom Sturm-Winde<br />

umgeworffen oder von bösen Menschen weggehauen, und die Grentz Pfosten ausgehauen<br />

und weggefahren werden können; So ordnen setzen und wollen Sr. Königl.<br />

Mayt. hiemit, daß künfftig hin an deren Stelle, wo es sonst wegen des<br />

sumpfichten und wäßerigen Grundes thunlich, gewiße Grentz-Hügel, welche unten<br />

mit Steinen Schmiede-Schlaggen und Glaß Scherben angefüllet sind, jeden von 5<br />

biß 6 Fuß hoch, und 8 Fuß im Umfange und zwar immer biß 300 Schritte von einander<br />

aufgeworffen darüber eine ordentliche Grenz-Beschreibung mit Benennung<br />

der Örter und Gegenden, auch wie viel Ruthen ein Grentz Mahl oder Hügel von<br />

den andern entlegen, gemachet und wenn solche von Sr. Königl. May. Forstbedienten,<br />

und denen dabey interessirenden von Adel und Ämtern gehörig unterzeichnet,<br />

bey denen Stadt Documentis auf dem Rathhause verwahrlich niedergeleget werden<br />

sollen.<br />

§ 3: Hiernechst soll Magistratus dieser Stadt alle 6 Jahre, bey guter bequemer Zeit<br />

die auf vorbeschriebene Art in Richtigkeit gebrachte und festgesetzte Grentzen von<br />

ihrer Stadtheide mit Communication und Beytritt des königl. Amts und Forst Bediente,<br />

ordentlich revidiren und beziehen, in Gegenwart einiger Bürger und Knaben<br />

aus der Stadt, die vorhin gemachte Grentz-Mahle genau besichtigen, diejenige<br />

so unkentlich worden oder versuncken, hinwiederum heben, und erneuern, und<br />

solchergestalt die Grentzen in beständiger Richtigkeit halten auch so <strong>of</strong>ft solches<br />

geschehen, bey der in vorigen § allegirten Grentz Beschreibung gehörig notiren<br />

und darüber allemahl ein ordentliches Protocoll aufnehmen.<br />

§ 4: Wenn jemand sich unterstehen solte einen Grentz Pfosten Baum oder Hügell<br />

abzuhauen oder umzuwerffen, oder sonsten die Grentz Mahle widerrechtlich zu<br />

Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Prignitz 4(2004)

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