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Local Evaluation of Policies for Discounted Markov Decision Problems

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143<br />

§ 1: Da auch die Heyde Verordneten mit dem Holtz anschlagen viel Mühe haben,<br />

und ihre eigene Geschäffte zum Theil dadurch versäumen müßen, so sind Sr. Königl.<br />

May. allergnädigst zu frieden, daß denen Holtz Verordneten nach Proportion<br />

der Heyden, und der daraus fließenden Einkünffte ein jährliches Tractament von 12<br />

rthlr. wovon dem regierenden Bürgermeister 6 rthlr. denen beyden Stadt Verordneten<br />

jeder 3 rthlr. aus denen zur Stadt-Casse berechneten Forst und Mast-Gefällen<br />

bezahlet, hingegen aber alle andern Forst und Mast Accidentien abgeschaffet werden<br />

sollen. Sr. Königl. May. befehlen dannenhero allen und jeden Holtz Verordneten<br />

und Heyde-Läuffern hiedurch gnädigst und ernstlich, über diese dero Holtz<br />

Ordnung mit allen Fleiß zuhalten, die Heyden genau zu observiren auch auf die<br />

etwa angrentzenden Königl. Jagdten und Gehege ein wachsames Auge zu haben,<br />

damit denenselben kein Schade zugefüget werde, und die Contravenienten zur Bestraffung<br />

gehörig anzugeben, als zu welchem Ende selbige besonders vom Commissario<br />

loci zu verpflichten.<br />

Tit. X: Beschluß und Vorbehaltung dieser Holtz-Ordnung<br />

§ 1: Ob nun wohl mehr höchstgedachte Sr. Königl. May. die nöthigsten Dinge,<br />

welche sie so wohl zu beßerer Nutzung der Heyden als auch guter Unterhaltung<br />

der Ordnung dienen, in dieser dero Holtz-Ordnung nur verabfaßen laßen, die übrige<br />

aber weswegen in der Forstordnung de anno 1720 oder durch andere ausgelaßene<br />

Königl. Edicte schon Vorsehung geschehen, der kürtze wegen übergangen sind.<br />

So wollen Sr. Königl. May. doch dem Magistrat der Stadt Lentzen hiedurch ernstlich<br />

darauf verwiesen haben, und sich bey vorkommenden Umständen darnach allerunterthänigst<br />

zu achten. Sr. Königl. May. behalten sich auch schließlich vor,<br />

diese neue Holtz-Ordnung bey vorkommenden Umständen nach Gutfinden zu mindern,<br />

oder zu vermehren, zu lindern oder zu schärffen. Signatum Berlin den 9ten<br />

November 1746. L. S.<br />

Auf Sr. Königl. Majestaet allergnädigsten Special Befehl<br />

AO Viereck. Happe. Boden.<br />

Anmerkung der Redaktion: Die oben erwähnte Holzordnung von 1720 sowie viele<br />

andere preußische Verordnungen zum Forstwesen sind abgedruckt im Corpus constitutionum<br />

Marchicarum des Christian Otto Mylius, siehe die Hinweise bei Johann<br />

Christoph Bekmann / Bernhard Ludwig Bekmann: Historische Beschreibung der<br />

Chur und Mark Brandenburg. Bd. 1, Berlin 1751, Sp. 757 - 765 und 1168 - 1169.<br />

Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Prignitz 4(2004)

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