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Local Evaluation of Policies for Discounted Markov Decision Problems

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muth halber nicht erlegen kan, derselbe zur Anpflantzung einer proportionirlichen<br />

Anzahl junger Eichen loco poenae angehalten werden, wie denn auch überhaupt<br />

ein jeder Bürger alljährlich 2 junge Eichen, wann dergleichen in der Stadt Holtzungen<br />

zu finden, an bequemen ihn anzuweisenden Orthen anpflantzen und mit<br />

Dornen, für das Vieh bewahren soll.<br />

Tit. VII: Von Straffen und Pfändungen.<br />

Wann jemand ohne Erlaubniß nach der Heyde fähret, und ohne Anweisung einen<br />

trockenen oder grünen Baum es mag sein Eichen oder Kiehnen eigenmächtiger<br />

Weise abhauet auskröpfet, oder sonst muthwilliger Weise beschädiget, oder durch<br />

seine Leuthe oder andere thun läßet, so sollen die über die Heyde bestellte Holtz<br />

Verordneten und Heyde Läuffer so bald sie denselben betretten, ohne Ansehen der<br />

Persohn mit der Pfändung wieder denjenigen verfahren, das Pfand auf dem Rath-<br />

Hause ablieffern und mit Benennung des begangenen Verbrechens auch wie viel<br />

der Baum so auf solch unerlaubte Art abgehauen oder beschädiget worden, werth<br />

gewesen oder sonst der Schade important bey den Regierenden Bürgermeister zur<br />

Bestraffung gehörig angeben und bey schwerer Verantwortung niemand conniviren<br />

noch die gewiße Contravinienz verschweigen.<br />

§ 2: Hiernegst soll Magistratus bei ersterer Rats Versamlung den auf solche Art<br />

ertapten und angegebenen Verbrecher persönlich vor<strong>for</strong>dern und wann es ein wohl<br />

angeseßener wohlhabender Bürger, oder Privatus ist, denselben s<strong>of</strong>ort dahin anhalten,<br />

daß er das entwandte oder abgehauene Holtz er habe es bekommen oder nicht,<br />

dem Werth nach bezahlen und das Duplum an Straffe dafür erlegen, auch demjenigen<br />

so ihm gepfändet 2 gr. Pfand Geld entrichten; wann er aber ein kleiner Bürger<br />

derselbe soll auch zwar das Holtz Stamm und Pflantz Geld unweigerlich bezahlen,<br />

an statt der Geld Straffe aber dem Befinden nach mit Gefängnis beleget, oder auch<br />

wie vorgedacht zu Anpflantzung einer Anzahl junger Eichen loco poenae angehalten<br />

werden.<br />

§ 3: Weil auch zum öftern aus benachbahrten Orthen und Dörffern so wohl Brenn-<br />

Holtz als Nutz-Holtz heimlicher Weise aus der Stadt Heyde entwendet wird, so<br />

muß der Heyde Läuffer darauf fleißig invigiliren, und zusehen, daß er von dem<br />

Contravenienten, wenn sie sich unbefugter Weise auf der Heyde betreten laßen und<br />

zur Ungebühr Holtz entwenden, ein Pfand oder wenigstens die Holz Axt abpfände,<br />

solches gehörigen Orths beim regierenden Bürgermeister melde, damit derselbe<br />

wie § 1 gedacht angesehen werden könne, jedoch daß nach Beschaffenheit der<br />

Umstände, und wenn etwa Nutz Holtz abgehauen worden, die Geld Straffe verdoppelt<br />

werde.<br />

Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Prignitz 4(2004)

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