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Local Evaluation of Policies for Discounted Markov Decision Problems

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etwa eingekommene Holtz Geld oder sonst aus den Heyden fließende Revenues in<br />

die Stadt-Cassen Rechnung zu übertragen sein wird.<br />

§ 2: Desgleichen soll auch denen Bürgern welche wüste Stellen aufbauen oder<br />

neue Häuser anstatt der alten aufrichten, oder auch ihre Häuser Scheunen und Stallungen<br />

repariren wollen nach ihren Privilegio und Herkommen das benöhtigte<br />

Schwell- und dabey abfallende Ständer- und Riegel-Holtz, wann vorbeschriebene<br />

Ordnung dabey observiret worden, und ein pflichtmäßiger Überschlag davon gemacht,<br />

nach wie vor angewiesen und gereichet worden; Dagegen aber demselben<br />

ernstlich und bey Vermeidung willkührlicher Straffe untersaget wird, daß auf solche<br />

Art erhaltene Holtz zu keinem andern Behuff, als es ihnen nach der Assignation<br />

angewiesen worden, anzuwenden; Derowegen Magistratus jährlich eine genaue<br />

Untersuchung anzustellen hat, ob das Holtz auch sämtlich zu dem vorgegebenen<br />

Bau emploiret sey, wiedrigenfals sie das auf andere Art verbrauchte Holtz nicht<br />

nur bezahlen, sondern wie obgedacht, noch besonders deshalb bestrafet werden<br />

sollen, wie denn Sr. Königl. May. Krafft dieses, allen und jeden ernstlich verbothen<br />

haben wollen von dem zum Bau ihrer Häuser und Wohnungen angewiesen<br />

bekommenen Holtze, nicht das geringste Stück bey Straffe der doppelten Erstattung<br />

am Gelde und anderer arbitrairer Leibes Strafe zu verkauffen oder an einen<br />

andern, unter was Vorwand es auch seyn möchte zu überlaßen, worüber Magistratus<br />

ein wachsames Auge zu halten, und die Contravenienten zur Bestraffung ohne<br />

Ansehn der Persohn gehörig zuziehen hat wie denn so wenig die Zimmerleute als<br />

andere sich unterstehen müßen anstatt der angewiesenen Bäume andere ihres Gefallens<br />

auszusuchen, oder nur das geringste Stück über die assignirte Anzahl abzuhauen,<br />

und wenn sich auch zutragen solte, daß von dem angewiesenen Holtze ein<br />

Stück in einen andern unangeschlagenen Baum fallen solte, weshalb auch dieser<br />

abgestämmet werden müßte, so soll doch keiner es eigenmächtiger Weise thun,<br />

sondern zuvor sich bey die Heyde-Herrn melden.<br />

§ 3: Zu den Feld-Zäunen, Viehtrifften, item Berickung der Wiesen hiernechst kein<br />

ander Holtz als Weyden mehr gegeben, in deßen Ermangelung aber müßen solche<br />

mit Graben vor dem Anlauff des Viehes bewahret werden.<br />

§ 4: Und da bis dato Herkommens gewesen, daß das abfallende Holtz in Enden<br />

gehauen und gegen das Schlager Lohn der Bürgerschafft nach der Reihe verabfolget<br />

wird, so hat es dabey zwar sein unveränderliches Verbleiben, es sollen aber<br />

dennoch wöchentlich 2 Tage Holtz Tage gehalten werden nemlich des Montags<br />

und Donnerstags, als dann sie nach genommenen Holtz-Zettuln von denen Heyde<br />

Herrn und wenn solche dem Heyde Läuffer hinwieder abgelieffert worden, Raf und<br />

Lese Holtz, jedoch nicht anders als mit Beobachtung der egalité unter sämtliche<br />

Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Prignitz 4(2004)

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